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Wahlrecht > Wahlanfechtung > Kommentar von RA Merk zum Urteil (10.11.2000)

Kommentar von RA Merk zum Urteil des BVerfG

Rechtsanwalt
Privatdozent Dr. K. Peter Merk

Stellungnahme zum Verwerfungsbeschluss des
2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2000

Das Gericht hat die Wahlprüfungsbeschwerde als "offensichtlich unbegründet" (§ 24 BVerfGG) verworfen. Eine Begründung wird verweigert. Diese Haltung des Gerichts ist unverständlich angesichts der Tatsache, dass mit dem Verfahren die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht beanstandet wurde und bereits in einer Reihe von Bundesländern die Altersgrenze des 18. Lebensjahres für die Landtagswahlen aufgehoben wurde. Unverständlich ist die Entscheidung auch angesichts der Tatsache, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl zu Lasten der "Minderjährigen" durchbrochen wird. Es ist anerkannt, dass dieser Grundsatz einen besonderen dynamischen Charakter hat, der eine ständige Überprüfung und Anpassung der Beschränkungsgründe an die sich ändernden gesellschaftlichen Umstände fordert. Hierüber hat sich das Gericht ohne weiteres trotz der Veränderungen in den Ländern hinweggesetzt.

Es versucht damit die Zweiteilung der Bürger in volljährige Bürger 1. Klasse, denen alle Grundrechte einschließlich des politischen Grundrechts der aktiven Wahl zustehen und den Minderjährigen als Bürger 2. Klasse, denen die klassischen Grundrechte nur eingeschränkt zustehen und denen insbesondere das politische Grundrecht der aktiven Wahl von vornherein entzogen wird, zu zementieren.

Damit wird dem Grundgesetz sein dynamischer Charakter genommen. Das Gericht hat in eklatanter Weise gegen seine Verantwortung, Hüter einer dynamischen Verfassung zu sein, verstoßen. Es entsteht der Eindruck, dass sich der 2. Senat des Gerichts, was das aktive Wahlrecht betrifft, als Wärter einer musealen, längst nicht mehr zeitgemäßen Altersgrenze versteht und sich ohne Begründung über die Tatsache hinwegsetzt, dass auf diese Weise das politische Grundrecht der aktiven Wahl einer gesamten Bevölkerungsgruppe ohne den erforderlichen zwingenden Grund vorenthalten bleibt.

Da keine sachliche Rechtfertigung für diese Altersdiskriminierung erkennbar ist und auch das Gericht hierzu nichts Gegenteiliges beitragen konnte, ist es außerordentlich unbefriedigend, dass sich das Gericht einer mündlichen Verhandlung verweigert hat, in der die Vertreter des bestehenden Zustandes Gelegenheit gehabt hätten, eventuelle Argumente vorzutragen. Das Gericht hat der Demokratie und der demokratischen Erziehung in diesem Lande einen außerordentlich schlechten Dienst erwiesen.


10. 11. 2000

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