Als “besonderen rechtfertigenden Grund“, mit dem eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit der Wahl begründet werden muß, führen die Bundesverfassungsrichter an: “Es ist von jeher aus zwingenden Gründen als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen worden, daß die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird.“ Mit dem Argument “Es war schon immer so“ hätten z.B. Frauen nie das Wahlrecht bekommen, kommentieren die Beschwerdeführer.
“Es entsteht der Eindruck“, so der die Kläger vertretende Rechtsanwalt K. Peter Merk “daß sich das Gericht als Wärter einer musealen, längst nicht mehr zeitgemäßen Altersgrenze versteht und [...] auf diese Weise das politische Grundrecht der aktiven Wahl einer gesamten Bevölkerungsgruppe ohne den erforderlichen zwingenden Grund vorenthalten bleibt.“
“Das jetzige Urteil ist ein Armutszeugnis der Verfassungsrichter und eine Absage an demokratische Verhältnisse in unserer Gesellschaft“, urteilen die KinderRÄchTsZÄnker. Ohne ernsthafte Begründung sei darauf verzichtet worden, einen Schritt zur Gleichberechtigung zwischen Kindern und Erwachsenen zu gehen. Es sei empörend, feststellen zu müssen, einer solchen nicht nachvollziehbaren Willkür der obersten Richter rechtlich nichts mehr entgegensetzen zu können. Insbesondere seien die Richter mit keinem Wort auf die ausführliche Begründung der Beschwerde eingegangen.
“Da Kinder und Jugendliche zweifellos zum Volk gehören, ist es verfassungswidrig und damit undemokratisch, Kindern das Wahlrecht vorzuenthalten“ – hatten die jugendlichen Kinderrechtler von K.R.Ä.T.Z.Ä. bei der Einreichung ihrer Verfassungsbeschwerde am 29. November 1999 argumentiert. Das Wahlrecht sei – wie jedes andere Grundrecht auch – keine Tätigkeit, die man “ausübt“, sondern das wichtigste politische Grundrecht.
Nach Meinung von K.R.Ä.T.Z.Ä. würden durch die Abschaffung der Altersgrenze beim Wahlrecht nicht nur Umwelt-, Staatsverschuldungs- und andere, vor allem Kinder betreffende Zukunftsprobleme von den Politikern besser berücksichtigt werden. Auch Entscheidungen bei gegenwärtigen Problemen von Kindern und Jugendlichen, z.B. im Bereich der Schule und der Familie, würden im Interesse von Kindern getroffen werden, wenn sie als Wählerpotential ernstgenommen werden müßten.
Jetzt gehe es darum “den Druck von unten zu mobilisieren. Wir werden nicht mehr warten, bis wir unser Recht bekommen, jetzt müssen wir es uns holen“, lautet ihre Ankündigung für weitere Aktionen.
Vorgeschichte und prominente Unterstützer
Seit Jahren vertreten die KinderRÄchTsZÄnker die Auffassung, die vom Art. 38 GG festgelegte Altersgrenze beim Wahlrecht stehe im Widerspruch zu den Staatsfundamentalnormen des Grundgesetzes, nämlich Art. 20 (“Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus...“) und Art. 1 GG.
Bereits 1995 war eine Verfassungsbeschwerde von zwei KinderRÄchTsZÄnkern nicht zugelassen worden, da sie angeblich nicht rechtzeitig eingereicht worden war. Seit dieser Zeit haben sich über 70 Prominente aus Politik, Wissenschaft und Kultur auf einer Unterstützerliste eingetragen, darunter Prof. Jens Reich, Klaus Kordon, Prof. Klaus Hurrelmann, Volker Ludwig, Christel Hanewinckel (MdB), Dr. Gregor Gysi (MdB), Thomas Krüger (Ex-Jugendsenator), Prof. Eberhard Richter.
Einige Jugendliche der Kinderrechtsgruppe hatten dann versucht, in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden, waren jedoch am Verwaltungsgericht gescheitert.
Erst kürzlich, am 31. Juli 2000, hatte sich eine der größten deutschen Kinderhilfsorganisationen – das Deutsche Kinderhilfswerk (DKHW) - der Forderung von K.R.Ä.T.Z.Ä. angeschlossen, Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrem Alter wählen zu lassen, und war der Verfassungsklage offiziell beigetreten. “In einer zunehmend alternden Gesellschaft mit immer weniger Kindern würden deren Interessen nicht mehr stellvertretend mitberücksichtigt werden, da die Mehrzahl der Erwachsenen keine eigenen Kinder unter 18 Jahren mehr habe“, begründete das DKHW seine Unterstützung.
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Die Arbeit der KinderRÄchTsZÄnker wird vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband
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