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Schule > Unterrichtsverweigerung > Brief des Rechtsanwalts an Oberschulrat H.Schmidt (26.08.96)

Brief des Rechtsanwalts an den Oberschulrat
Rechtsanwalt und Notar 
Jens A. Brückner 
Moselstraße 3 
12159 Berlin 
 
 
Oberschulrat H. Schmidt 
Landesschulamt Außenstelle Schöneberg 
Wexstr.2 
10825 Berlin 
 
 
Datum: 26.8.1996 
 
 
Schüler Benjamin Kiesewetter, Robert-Blum-Oberschule 
 
 
Sehr geehrter Herr Schmidt, 
 
der Schüler Benjamin Kiesewetter, Langenscheidtstr. 12, 10827 
Berlin wird von mir anwaltlich vertreten. 
 
Wie Sie wissen, nimmt der Schüler Benjamin Kiesewetter seit 
dem 19.2.1996 nicht mehr am Chemieunterricht teil. Seine Bitte 
um Befreiung vom Chemieunttericht wurde vom Schulleiter 
abgewiesen. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist 
noch nicht entschieden. Daß grundsätzlich eine 
Schulbesuchspflicht gegeben ist, ist unstreitig, doch kann 
gleichwohl im Einzelfall ein Anspruch auf Befreiung von 
einzelnen Unterrichtsfächern gegeben sein. Ich verweise 
insoweit auf mein Schreiben vom 14.6.96. 
 
Aus der Tatsache, daß die Befreiung von einem einzelnen 
Unterrichtsfach begehrt wird, welches nach der 11. Klasse 
ohnehin abgeschlossen wird, kann nicht auf einen mangelnden 
Bildungswillen geschlossen werden. Bei förderkundiger 
Betrachtung wäre es für Benjamin Kiesewetter sicherlich 
einfacher, in stiller Verweigerung dem Unterricht physisch 
beizuwohnen. In diesem Falle würde die physische 
Anwesenheit, nicht die geistige und psychische Präsenz 
honoriert werden. Daß Benjamin Kiesewetter den persönlich und 
rechtlich schweren Weg des Nichterscheinens zum 
Chemieunttericht wählt, spricht für die Redlichkeit des 
Auftretens und die Lauterkeit der Motive. 
 
Der Bildungswille offenbart sich dabei zugleich auch in der 
Notwendigkeit der Auseinandersetzung. 
 
Ich gehe davon aus, daß der Schulaufsicht bei weiter 
bestehenden Interessengegensätze an einer pädagogisch 
sinnvollen Lösung des Einzelfalls gelegen ist. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Brückner, Rechtsanwalt

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