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Schule > Unterrichtsverweigerung > Klage-Ergänzungen Teil 2 (07.01.97)

Klage-Ergänzungen Teil 2

7.1.1997

Rechtsanwalt u. Notar Brückner, Postfach 410708, 12117 Berlin

Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin

In der Verwaltungsstreitsache
Kiesewetter ./. Land Berlin
- VG 3 A 1720/96 -

wird ergänzend wie folgt vorgetragen:

Bereits die Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages hat im Jahre 1981 gefordert, daß es auf Grund des Gesetzesvorbehaltes rechtlich zwingend erforderlich ist, die Gegenstandsbereiche des Unterrichts und gegebenenfalls die Lehrpläne durch Gesetz festzulegen. Im Musterentwurf eines Schulgesetzes wird daher in § 6 - Gegenstandsbereiche des Unterrichts - konkretisiert, in welchen Gegenstandbereichen Unterricht zu gewährleisten ist, und zwar differenziert nach Primarstufe, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.

Dabei werden die Kultusminister ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die einzelnen Schulstufen, Schularten und Schuljahrgänge die Unterrichtsfächer sowie die Verbindlichkeit der Unterrichtsfächer und das Verhältnis von Wahl-, Wahlpflichtfächern und Wahlbereich festzulegen.

Beweis: Schulgesetzentwurf der Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages

Daß insoweit eine gesetzliche Regelung erforderlich ist, dürfte spätestens auf Grund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Förderstufe (BVerfG 34, 165), zum Speyerkolleg (BVerfG 41, 251 ff), zur Gymnasialen Oberstufe (BVerfG 45, 400 ff), zur Sexualkunde (BVerfG 47.46 ff) und zum Schulausschuß (BVerfG 58, 257) bekannt sein.

Das Gesetz des Vorbehalts erfordert, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Artikel 20 GG die "wesentlichen" Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen hat und nicht der Schulverwaltung überlassen darf. Nach der neueren Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, Seite 257 ff) ist zwischen einem Rechtssatzvorbehalt und einem Parlamentsvorbehalt zu unterscheiden. Danach bedürfen grundrechtsrelevante Regelungen zumindest einer auf gesetzlichen Grundlagen ergangenen Rechtsverordnung (Rechtssatzvorbehalt), während intensiv grundrechtsrelevante Regelungen nur vom Gesetzgeber selbst im förmlichen Gesetz getroffen werden dürfen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Differenzierung des Bundesverfassungsgerichtsrechts zwischen Rechtssatzvorbehalt und Parlamentsvorbehalt nicht nachvollzogen (Bundesverwaltungsgerichtsentscheid 64, Seite 308 ff), doch kommt es darauf nicht an, da das Berliner Schulgesetz weder eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage schafft noch der Fächerkatalog durch Rechtsverordnung geregelt ist. Damit werden selbst die Voraussetzungen des Rechtssatzvorbehaltes nicht erfüllt (vergleiche dazu Staupe, Parlamentsvorbehalt und Delegationsbefugnis, 1986; Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, Seite 166 ff).

/ Beglaubigte Abschrift anbei

Brückner, Rechtsanwalt



Teil 1 der Klageschrift
Teil 2 der Klageschrift


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