Zustimmung
zum richterlichen
Vergleichsvorschlag
Rechtsanwalt und Notar
Jens A. Brückner
Moselstraße 3
12159 Berlin
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin
Datum: 17.12.1996
In der Verwaltungsstreitsache Kiesewetter ./. Land Berlin - VG 3 A 1766/96
- wird der gerichtliche Vergleichsvorschlag aus der Verhandlung vom 13.
12. 1996 seitens des Antragstellers angenommen.
Für den Fall, daß die Antragsgegnerin den Vorschlag nicht
annehmen sollte, wird ergänzend vorgetragen, daß die
Antragsgegnerin nunmehr mit Bescheid vom 28. 11. 1996 einen
jedenfalls der Form nach ordnungsgemäßen Bescheid erteilt
und die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Die Antragsgegnerin hat nunmehr mit Bescheid vom 28.
November 1996 einen jedenfalls der Form nach
ordnungsgemäßen Bescheid erteilt und die sofortige
Vollziehung angeordnet.
Zur Glaubhaftmachung: Bescheid vom 28. 11. 1996
Hiergegen wurde unter dem 03. 12. 1996 Widerspruch
eingelegt.
Zur Glaubhaftmachung: Widerspruch vom 03. 12. 1996
Es wird daher beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den
Bescheid vom 28. 11. 1996 wieder herzustellen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann keinen Bestand
haben. Allein die Tatsache, daß durch den Widerspruch die
Vollziehung der Maßnahme hinausgezögert wurde, rechtfertigt
keine sofortige Vollziehung. Das Vollziehungsinteresse muß
über den Inhalt des angefochtenen Bescheides hinausgehen.
Die rechtliche Regelung besteht gerade darin, daß
grundsätzlich einem Widerspruch gegen einen belastenden
Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung zukommt. Um einen
Schulbesuch sicherzustellen, bedarf es keiner Anordnung der
sofortigen Vollziehung, da der Antragsteller am Unterricht der
Robert-Blum-Oberschule teilnehmen kann. Im übrigen nimmt er
seit Oktober 1996 am Chemieunterricht teil. Da der Antragsteller
aufgrund der Androhung des Verweises entgegen seiner
Überzeugung am Chemieunterricht teilnimmt, ist auch insoweit
ein Interesse einer sofortigen Vollziehung nicht gegeben.
Nachdem dem Antragsteller die Androhung bekannt wurde, hat
er unter dem Druck der Androhung des Schulverweises den
Chemieunterricht wieder aufgenommen. Das Schreiben vom
1.10.1996 ist dem Antragsteller erst nach den Herbstferien am
09. 10. 1996 bekannt geworden.
Zur Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung
Vorsorglich hat der Antragsteller nunmehr auch gegen die
Androhung des Schulverweises Widerspruch eingelegt.
Zur Glaubhaftmachung: Widerspruch vom heutigen Tage
Zwar hat die Androhung zunächst noch keine unmittelbare
Außenwirkung, doch ist sie gleichwohl bereits als
Verwaltungsakt anzusehen, da die Antragsgegnerin an die
Androhung unmittelbare Rechtsfolgen knüpft, nämlich in der
Form, daß aus der behaupteten Nichtbefolgung der Androhung
unmittelbar die Berechtigung des Ausschlusses selbst folgt.
Tatsächlich hat der Antragsteller nach Bekanntwerden der
Androhung den Chemieunterricht wieder besucht. Nach
Bekanntwerden der Androhung liegen Fehlzeiten nicht vor. Im
übrigen hätte über den Antrag auf Androhung des Ausschlusses
nicht in der Klassenkonferenz, sondern in der Gesamtkonferenz
entschieden werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
Stattdessen wurde - entgegen dem Antrag der Klassenkonferenz
- unmittelbar über den Ausschluß zu beraten. Die
Antragsgegnerin geht fehlerhaft davon aus, daß die Androhung
der Maßnahme - ob rechtmäßig oder nicht sei dahingestellt -
nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hat.
Beglaubigte Abschrift anbei
gez. Brückner, Rechtsanwalt