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Schule > Unterrichtsverweigerung > Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts (14.02.97)

Urteil des Verwaltungsgerichts

VG 3 A 1720.96

VERWALTUNGSGERICHT  BERLIN

URTEIL

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

des Schülers Benjamin Kiesewetter,
gesetzlich vertreten durch die Mutter
Frau Dagmar Kiesewetter,
Langenscheidtstraße 12, 10827 Berlin, Klägers,

Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jens A. Brückner,
Moselstraße 3, 12159 Berlin,

g e g e n

das Land Berlin,
vertreten durch das Landesschulamt Berlin,
Storkower Straße 133, 10407 Berlin, Beklagten,

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 3. Kammer, aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1997 durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rueß
als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Freistellung vom Chemieunterricht.

Der geborene Kläger ist Schüler der Oberschule (Gymnasium) in Berlin. Er besucht dort die Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe).

Mit Schreiben vom 28. Februar 1996 teilte der Kläger dem Schulleiter mit, daß er im 2. Schulhalbjahr 1995/96 den Chemieunterricht nicht mehr besuchen werde, und beantragte, im Fach Chemie zukünftig nicht mehr benotet zu werden. Zur Begründung gab er an, die Lehrinhalte des Fachs Chemie seien für das Abitur irrelevant und für seinen weiteren Berufsweg unnütz. Unfreiwilliges Lernen sei gesundheitsschädlich, ein Zwang zum Lernen verfassungswidrig. Diesen Antrag lehnte der Schulleiter mit Schreiben vom 4. März 1996 ab. Den hiergegen gerichteten anwaltlichen Widerspruch vom 14. Juni 1996 wies die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport mit Bescheid vom 24. September 1996 zurück.

In dem Versetzungszeugnis in die Klasse 11 vom 19. Juni 1996 erhielt der Kläger im Fach Chemie die Note "6". Zur Begründung wurde ausgeführt, diese Note resultiere aus einer Verweigerung, am Unterricht teilzunehmen, seit dem 19. Februar 1996.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers vom 26. August 1996 ist noch nicht beschieden. Den im selben Schreiben gestellten Antrag des Klägers, ihn im Schuljahr 1996/97 vom Chemieunterricht zu befreien, lehnte der Schulleiter mit Schreiben vom 4. September 1996 ab. Auch über den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 21. Oktober 1996 ist noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 28. November 1996 verwies das Landesschulamt Berlin den Kläger im Wege der Ordnungsmaßnahme auf ein anderes Gymnasium. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 Widerspruch erhoben, über den eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde ebenfalls noch aussteht.

Am 25. Oktober 1996 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, für die vom Beklagten angenommene Verpflichtung, am Chemieunterricht teilzunehmen, fehle eine hinreichende Rechtsgrundlage. Der Fächerkanon im Gymnasium bedürfe nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zum Gesetzesvorbehalt im Schulrecht zumindest in Umrissen einer Regelung durch formelles Gesetz, wie dies auch der von der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages 1981 vorgelegte Entwurf für ein Landesschulgesetz vorsehe. Eine übergangsweise Hinnahme dieses verfassungswidrigen Zustandes komme nicht in Betracht, da die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Fixierung des Fächerkanons längst hätte erfolgen können und müssen.

Der Kläger beantragt,

1.

festzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet war, im zweiten Schulhalbjahr 1995/96 am Chemieunterricht teilzunehmen, hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, den Kläger im zweiten Schulhalbjahr 1995/96 von der Teilnahme am Chemieunterricht zu befreien,

2.

festzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, im Schuljahr 1996/97 am Chemieunterricht teilzunehmen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberschule vom 4. September 1996 zu verpflichten, den Kläger im Schuljahr 1996/97 von der Teilnahme am Chemieunterricht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält eine gesetzliche Regelung der Unterrichtsfächer in der Sekundarstufe I des Gymnasiums nicht für erforderlich und verweist für die vom Kläger derzeit besuchte gymnasiale Oberstufe darauf, daß die Stundentafel insoweit durch Rechtsvorschrift - nämlich die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe - festgelegt worden sei. Einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedürfe es insoweit nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird neben der Verwaltungsstreitakte und der Akte des Verwaltungsstreitverfahrens VG 3 A 1766.96 (vorläufiges Rechtsschutzverfahren betreffend die o.g. Schulordnungsmaßnahme) auf den Verwaltungsvorgang, den Widerspruchsvorgang sowie den den Kläger betreffenden Schülerbogen verwiesen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die Klage ist mit den zu (1) und (2) vorrangig gestellten allgemeinen Feststellungsanträgen zulässig. Die vom Kläger bestrittene Verpflichtung, am Chemieunterricht teilzunehmen, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. An der begehrten Feststellung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse. Dies gilt im Hinblick auf die ihm im Zeugnis vom 19. Juni 1996 für das Fach Chemie erteilte Note "ungenügend" und die mit Bescheid vom 28. November 1996 ausgesprochene Schulordnungsmaßnahme auch für das bereits verstrichene Schuljahr 1995/96. Der Kläger braucht sich nicht auf die insoweit anhängigen Widerspruchsverfahren verweisen zu lassen, da anzunehmen ist, daß der Beklagte bei den noch ausstehenden Widerspruchsentscheidungen den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits beachten wird und es unabhängig davon prozeßökonomisch sinnvoll erscheint, über die Pflicht des Klägers zur Teilnahme am Chemieunterricht in den Schuljahren 1995/96 und 1996/97 in einem Verfahren zu befinden. Die Zulässigkeit des zu (1) gestellten Hilfsantrags resultiert aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der nach allgemeiner Auffassung auch für eine vor Eintritt der Hauptsachenerledigung (hier: Ende des Schuljahres 1995/96) statthaft gewesene Verpflichtungsklage gilt. Das insoweit erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist aus den vorgenannten Gründen zu bejahen. Der zu (2) gestellte Hilfsantrag ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. September 1996 wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit unverzüglich hätte entscheiden müssen.

2.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger war und ist verpflichtet, am Chemieunterricht teilzunehmen; er hatte und hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme an diesem Unterrichtsfach.

a) Die rechtliche Grundlage für die Verpflichtung des Klägers, am Chemieunterricht der von ihm besuchten Schule teilzunehmen, ergab sich für das verstrichene Schuljahr 1995/96 aus der allgemeinen, zehn Schuljahre umfassenden Schulpflicht (§ 13 Abs. 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes - SchulG), die sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht erstreckt (§ 12 Satz 1 SchulG). Für das laufende 11. Schuljahr des Klägers, für das die allgemeine Schulpflicht nicht mehr gilt, ist Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht § 28 Abs. 1 des Schulverfassungsgesetzes - SchulVerfG -, wonach jeder Schüler verpflichtet ist, am verbindlichen Unterricht teilzunehmen (vgl. Eiselt, Grundriß des Schulrechts, G IV, S. 17/Stand August 1990). Das Fach Chemie zählte und zählt zu den verbindlichen Unterrichtsveranstaltungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften; dies folgt für das zweite Schulhalbjahr 1995/96 aus Nr. 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage III a der Ausführungsvorschriften für die Klassen 7 bis 10 der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums - Sek. I-Ordnung - vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646) und für das laufende 11. Schuljahr aus § 8 Abs. 1 und Anlage 1 a der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe - VO-GO - vom 26. April 1984 (GVBl. S. 723), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1995 (GVBl. S. 279).

b) Dem Kläger war und ist die Teilnahme am Chemieunterricht nicht deshalb freigestellt, weil es an einer gesetzlichen Normierung des Faches Chemie als Pflichtfach in der Sekundarstufe I sowie der Einführungsstufe des Gymnasiums fehlt. Denn die Pflichtunterrichtsfächer müssen entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht von Verfassungs wegen durch formelles (Parlaments-) Gesetz geregelt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 34, 165 - hessische Förderstufe; 41, 251 - Speyer-Kolleg; 45, 400 - hessische Oberstu-fenreform; 47, 46 - Sexualkundeunterricht; 58, 257 - Verset-zung/Schulentlassung) verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (sog. Parlamentsvorbehalt). Dieser rechtliche Ansatz hat sich in der Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte allgemein durchgesetzt (vgl. die Nachweise in BVerfGE 58, 257, 269; aus der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte vgl. z.B. Beschluß der Kammer vom 1. August 1996 - VG 3 A 594.96 - und Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1996 - OVG 7 S 140.95 - betr. Erforderlichkeit einer gesetzesförmigen Regelung der Auswahlkriterien für die Aufnahme an Oberschulen im Falle eines kapazitätsbedingten Auswahlverfahrens). Was die Reichweite des Parlamentsvorbehalts bei der Festlegung der Unterrichtsinhalte angeht (vgl. dazu eingehend Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rn. 282 ff.) ist weiterhin unbestritten, daß die Einführung neuer Unterrichtsfächer wie etwa der Sexualerziehung, die in ganz besonderem Maße im Spannungsfeld zwischen dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG), dem Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und dem Schutz seiner Intimsphäre (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie dem in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates stehen, einer durch Parlamentsgesetz zu treffenden Leitentscheidung des Landesgesetzgebers bedarf (BVerfGE 47, 46, 81 f.). Entsprechendes gilt etwa beim Wegfall herkömmlicher Wahlmöglichkeiten in bezug auf die 1. Fremdsprache im Zusammenhang mit einer grundlegenden Umgestaltung des Schulsystems (vgl. BVerwGE 64, 308 - Pflichtfremdsprache in der neueingeführten Orientierungsstufe in Bremen). Mit der Frage, ob der (Pflicht-)Fächerkanon nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz insgesamt vom Schulgesetzgeber vorgeschrieben werden muß, hatten sich die Gerichte bislang - soweit ersichtlich - noch nicht zu befassen. Sie ist indes nach den in den vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidungen entwickelten Grundsätzen dahingehend zu beantworten, daß eine grobe Umschreibung der Bildungsziele dem Gesetzesvorbehalt hinreichend Rechnung trägt und es einer ins Detail gehenden gesetzlichen Festlegung der herkömmlichen Pflichtschulfächer nicht bedarf.

Ausschlaggebend dafür, die Einführung neuer Unterrichtsfächer und Schulformen von einer Grundentscheidung durch formelles Parlamentsgesetz abhängig zu machen, war der Umstand, daß etwa der Sexualkundeunterricht und die einheitliche Orientierungsstufe nicht mehr von dem bis dahin bestehenden Konsens über Ziele, Gegenstände und Organisation des Schulwesens gedeckt waren und diese Entscheidungen im besonderen Maße Grundrechtspositionen berührten (vgl. Niehus, a.a.O. Rn. 295). Dies trifft auf die Festsetzung der hergekommenen, gerade an dem genannten Konsens orientierten Pflichtfächer schon im Ansatz nicht zu. Insoweit muß es ausreichen, daß das Unterrichtsprogramm nach dem Gesamtzusammenhang der schulgesetzlichen Regelung durch Auslegung des Gesetzes hinreichend bestimmbar ist (vgl. Niehus, a.a.O. Rn. 291), ohne daß es einer gesetzlichen Fixierung der Unterrichtsfächer bis ins einzelne hinein bedarf. Bei Anlegung dieser Maßstäbe vermag das Gericht in bezug auf die Verpflichtung, am Chemieunterricht in den Klassen 10 und 11 des Gymnasiums teilzunehmen, ein verfassungswidriges Regelungsdefizit nicht zu erkennen.

Nach § 1 Satz 1 SchulG ist es Aufgabe der Schule, Kindern und Jugendlichen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln. Das Gymnasium gibt dem Schüler nach § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG Gelegenheit, die Studierfähigkeit zu erreichen oder sich auf eine sonstige berufliche Ausbildung vorzubereiten; es führt zur allgemeinen Hochschulreife. Die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe führt in die besondere Arbeitsweise der Oberstufe ein (§ 32 Abs. 5 Satz 1 SchulG); diese besteht darin, den Schülern durch Wahl der Leistungsfächer und anderer Unterrichtsfächer zu ermöglichen, Schwerpunkte zu setzen und sich mit einzelnen Sachgebieten vertieft zu befassen, wobei durch Unterrichts- und Prüfungsverpflichtungen in den Aufgabenfeldern und innerhalb der Aufgabenfelder in bestimmten Fächern eine für alle Schüler gemeinsame wissenschaftsorientierte Grundbildung zu sichern ist (§ 32 Abs. 5 Satz 3 SchulG). Aus diesen Regelungen geht hervor, daß die Berliner Schule und namentlich das Gymnasium das Ziel verfolgt, den Schülern einerseits eine breit fundierte, zur Hochschulreife führende Allgemeinbildung zu vermitteln, andererseits in der gymnasialen Oberstufe im Rahmen dieser Zielsetzung Schwerpunkte zu setzen und Wahlmöglichkeiten einzuräumen. Da das Fach Chemie neben Physik und Biologie zu den naturwissenschaftlichen Grunddisziplinen gehört, die ihrerseits Teil einer breit angelegten Allgemeinbildung sind, lassen die dargestellten Bildungszielbestimmungen des Schulgesetzes hinreichend deutlich erkennen, daß die Aufnahme des Fachs Chemie in die Pflichtstundentafel der Sekundarstufe I und der Einführungsphase der Oberstufe des Gymnasiums dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dem Parlamentsvorbehalt ist damit Genüge getan.

Bei dieser Sachlage bedarf keiner Entscheidung, ob eine ausreichende gesetzliche Festlegung der Pflichtunterrichtsfächer jedenfalls für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe durch die erwähnte Verordnung über die gymnasiale Oberstufe in Verbindung mit der zugrundeliegenden Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 bis 6 SchulG erfolgt ist (vgl. zu der damit berührten Frage des "Rechtssatzvorbehalts" BVerfGE 58, 257, 274 unter Hinweis auf BVerwGE 56, 155, 159; BVerwGE 64, 308, 315 f.; kritisch Niehus, a.a.O. Rn. 300 mit Fn. 43). Ferner kann dahinstehen, ob bei Fehlen einer notwendigen gesetzlichen Festschreibung des Fächerkanons "automatisch" die Verpflichtung zur Teilnahme am Chemieunterricht oder anderer Pflichtfächer entfallen würde oder ob - was naheliegend erscheint - der bestehende Rechtszustand aus übergeordneten Gründen der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs für eine Übergangszeit hingenommen werden müßte (siehe dazu etwa BVerfGE 58, 257, 280 ff.; BVerwGE 64, 308, 317 f.; neuestens BVerwG, NVwZ 1997, 73, 74 m.w.N.).

c) Dem Kläger stand und steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Befreiung vom Chemieunterricht nicht zu.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 Abs. 3 Satz 1 SchulG, wonach Schulpflichtige in besonderen Fällen, insbesondere zur Vermeidung von Härten, auf Antrag von der allgemeinen Schulpflicht befreit werden können. Diese Vorschrift ist sowohl bei der gänzlichen Befreiung von der Schulpflicht als auch bei einer partiellen, aber dauernden Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern (im Gegensatz zur zeitweisen Beurlaubung) anwendbar. Sie gilt weiterhin entsprechend auch in Fällen, in denen zwar - wie hier - die allgemeine Schulpflicht erloschen ist, wegen Besuchs einer weiterführenden Schule jedoch noch die besondere Schulpflicht nach § 28 Abs. 1 SchulVerfG eingreift.

Zuständig für die begehrte teilweise Befreiung von der Schulpflicht war das Landesschulamt als untere Schulaufsichtsbehörde (§13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 SchulG), was hier nicht beachtet wurde. Hierauf kommt es indes nicht an, da jedenfalls die zwingenden Voraussetzungen für die Befreiung von der Teilnahme am Chemieunterricht nicht gegeben waren/sind.

Tatbestandliche Voraussetzung für eine Schulpflichtbefreiung ist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SchulG ein besonderer Fall. Es müssen danach individuelle und gewichtige Gründe für die beantragte Befreiung vorliegen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Die vom Kläger gegen den Pflichtunterricht im Fach Chemie geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind genereller Art, betreffen die prinzipielle Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und werden schon deshalb nicht von § 13 Abs. 3 Satz 1 SchulG erfaßt, der das Bestehen einer generellen Teilnahmepflicht gerade voraussetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung hinsichtlich der Kosten (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO) war entbehrlich, da der Beklagte solche Kosten nicht geltend macht.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Ferner sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Danach muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Rueß Va/Ru Ausgefertigt/Beglaubigt Justizangestellte


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