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Wahlrecht > Eintrag ins Wahlverzeichnis > Ablehnung des Antrags auf Eintragung ins Wahlverzeichnis (14.07.1997)

Ablehnung des Antrags auf Eintragung ins Wahlverzeichnis

 

Bezirksamt Mitte von Berlin

 

- Bezirkswahlamt -

 

Bezirksamt Mitte von Berlin, Alexanderplatz 1, 10178 Berlin

Herrn
Robert Rostoski

 

14.07.1997

Sehr geehrter Herr Rostoski,

 

auf Ihr Schreiben vom 4. Mai 1997 teilen wir Ihnen mit, daß wir Ihrem Antrag, Sie in das Wählerverzeichnis einzutragen, nicht entsprechen können.

Das Wählerverzeichnis ist nach § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I - Seite 1288; berichtigt Seite 1594), geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1994 (BGBl. I - Seite 142) und vom 10. Mai 1994 (BGBl. 1 - Seite 993) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.

Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes u.a. die Volljährigkeit am Wahltage.

Die Regelungen für die Führung des Wählerverzeichnisses sind in den Vorschriften der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I - Seite 495) näher ausgeführt.

Nach § 16 Absatz 7 dieser Vorschrift ist vor Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 12 Bundeswahlgesetz (u.a. Volljährigkeit) vorliegen.

Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.

Es liegen auch keine Gründe für eine Eintragung auf Antrag nach § 16 Absatz 2 der Bundeswahlordnung vor.

Gegen die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis ist während der Auslegungsfrist (ab 24. Tag vor der Wahl) nach § 22 Bundeswahlordnung der Einspruch gegeben.

Zum jetzigem Zeitpunkt finden die Regelungen des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I - Seite 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I - Seite 726) Anwendung.

Danach ist gegen diesen Bescheid der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin unter der oben angegebenen Anschrift zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, daß bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.

I.A. Dr. Schreiber

 

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