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Wahlrecht > Eintrag ins Wahlverzeichnis > Ablehnung des Widerspruchs (28.01.1998)

Ablehnung des Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirksamtes zum Antrag auf Eintragung ins Wahlverzeichnis :-)

Bezirksamt Mitte von Berlin
Der Bezirksbürgermeister

Bezirksamt Mitte von Berlin, Alexanderplatz 1, 10178 Berlin (Postanschrift)

28.01.1998

Rechtsanwalt
Dr. K. Peter Merk
Marienplatz 17
80331 München

Ihr Widerspruch vom 11.08.1997 bezüglich der Ablehnung der Eintragung Ihres Mandanten Robert Rostoski ins Wählerverzeichnis für die Wahl zum 14. Deuschen Bundestag

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Merk,

mit Bescheid vom 14.07.1997 zum Aktenzeichen PV IV 100 versagte Ihrem Mandanten Robert Rostoski das Bezirkswahlamt des Bezirksamtes Mitte von Berlin die Eintragung ins Wählerverzeichnis zur Teilnahme an der Wahl zum 14. Deutschen Bundestag. Hiergegen richtete sich der Widerspruch Ihres Mandanten vom 11.08.1997.

In dem Begründungsschreiben vom 15.10.1997 berufen Sie sich auf die Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswahlgesetz und des Artikels 38 Abs. 2, 1. Halbsatz Grundgesetz.

Das Bezirkswahlamt unseres Hauses. das den Ausgangsbescheid erlassen hatte,hat Ihren Widerspruch überprüft und ihm nicht abgeholfen.

Nach Prüfung des gesamten Vorgangs hat das Bezirksamt Mitte von Berlin in seiner Sitzung am 27. Januar 1998 folgenden Widerspruchsbescheid beschlossen:

1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

2. Der Widerspruchsbescheid ergeht gebührenfrei.

Begründung:

Der Widerspruch ist unzulässig. Er wäre im übrigen auch unbegründet.

Ihrem Mandanten Robert Rostoski fehlt das Sachbescheidungsinteresse (Rechtsschutzbedürfnis).

In § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswahlgesetz ist als Mindestalter für die aktive Wahlbeteiligung die Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltage erforderlich. Ihr Mandant Robert Rostoski, der am 21. Mai 1981 geboren ist, wird dieses Mindestalter somit am Wahlstichtag nicht erreicht haben, womit ein Anspruch auf Eintragung in die Wählerliste offensichtlich nicht besteht.

Im übrigen wäre der Widerspruch auch unbegründet.

2

Der Gesetzgeber vermutet mit Vollendung des 18. Lebensjahres, und das heißt eben auch und gerade mit Erreichen der Volljährigkeit einen pauschalierten Reifegrad und politische Urteilsfähigkeit des Bürgers, der den dann Volljährigen berechtigt, an der Wahl teilzunehmen und Verantwortung zu tragen.

Wenn in der langen Historie des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes eine 4 1/2jährige Diskrepanz zwischen Wahlberechtigung und Volljährigkeit bestanden hat, so kann diese, ohnehin mehr gesetzestechnische Lücke, nicht als Wille des Gesetzgebers zum aktiven Wahlrecht Minderjähriger verstanden werden. Die Zulässigkeit und Gebotenheit des Erfordernisses der Festsetzung des Mindestalters für die Wahlbeteiligung und damit die Verfassungsgemäßheit von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswahlgesetz wurde durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. BVerfGE 36. Band, S. 139 f.).

Der Gesetzgeber hat mit § 12 Abs 1 Nr. 1 und in Artikel 38 Abs. 2, 1. Halbsatz Grundgesetz eine Stichtagsregelung geschaffen, die eindeutig ist, keinerlei Entscheidungsspielraum offen läßt und über deren Zeitgemäßheit die Exekutive nicht zu befinden hat.

Ihre Ausführungen in der Widerspruchsbegründung bezüglich der unteren Altersgrenze für die Wahlberechtigung sind deshalb zwar theoretisch diskussionswürdig, gehen jedoch an der geltenden Rechtslage vorbei, die, da das Bundeswahlgesetz bezüglich des Mindestalters keine Ausnahmeregelung vorsieht, für die aktive Wahlbeteiligung zwingend die Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahlstichtag vorschreibt.

Kostenentscheidung:

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0).

Rechtsbehelfsbelehrung-.

Gegen den Bescheid des Bezirkswahlamtes des Bezirksamtes Mitte von Berlin zum Aktenzeichen PV IV 100 vom 14.07.1997 ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bei dem Verwaltunqsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Der Klageschrift soll eine Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte von Berlin zu richten. Es wird darauf hingewiesen, daß bei schriftlicher Einlegung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Zeller

 

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