Bezirksamt Mitte von Berlin
Der Bezirksbürgermeister
Bezirksamt Mitte von Berlin,
Alexanderplatz 1, 10178 Berlin (Postanschrift)
28.01.1998
Rechtsanwalt
Dr. K. Peter Merk
Marienplatz 17
80331 München
Ihr Widerspruch vom 11.08.1997
bezüglich der Ablehnung der Eintragung Ihres Mandanten Robert
Rostoski ins Wählerverzeichnis für die Wahl zum 14. Deuschen
Bundestag
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
Dr. Merk,
mit Bescheid vom 14.07.1997
zum Aktenzeichen PV IV 100 versagte Ihrem Mandanten Robert
Rostoski das Bezirkswahlamt des Bezirksamtes Mitte von Berlin
die Eintragung ins Wählerverzeichnis zur Teilnahme an der
Wahl zum 14. Deutschen Bundestag. Hiergegen richtete sich
der Widerspruch Ihres Mandanten vom 11.08.1997.
In dem Begründungsschreiben
vom 15.10.1997 berufen Sie sich auf die Verfassungswidrigkeit
des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswahlgesetz und des Artikels 38
Abs. 2, 1. Halbsatz Grundgesetz.
Das Bezirkswahlamt unseres
Hauses. das den Ausgangsbescheid erlassen hatte,hat Ihren
Widerspruch überprüft und ihm nicht abgeholfen.
Nach Prüfung des gesamten
Vorgangs hat das Bezirksamt Mitte von Berlin in seiner Sitzung
am 27. Januar 1998 folgenden Widerspruchsbescheid beschlossen:
1. Der Widerspruch wird
zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsbescheid
ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Der Widerspruch ist unzulässig.
Er wäre im übrigen auch unbegründet.
Ihrem Mandanten Robert Rostoski
fehlt das Sachbescheidungsinteresse (Rechtsschutzbedürfnis).
In § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswahlgesetz
ist als Mindestalter für die aktive Wahlbeteiligung die Vollendung
des 18. Lebensjahres am Wahltage erforderlich. Ihr Mandant
Robert Rostoski, der am 21. Mai 1981 geboren ist, wird dieses
Mindestalter somit am Wahlstichtag nicht erreicht haben, womit
ein Anspruch auf Eintragung in die Wählerliste offensichtlich
nicht besteht.
Im übrigen wäre der Widerspruch
auch unbegründet.
2
Der Gesetzgeber vermutet mit
Vollendung des 18. Lebensjahres, und das heißt eben auch und
gerade mit Erreichen der Volljährigkeit einen pauschalierten
Reifegrad und politische Urteilsfähigkeit des Bürgers, der
den dann Volljährigen berechtigt, an der Wahl teilzunehmen
und Verantwortung zu tragen.
Wenn in der langen Historie
des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes eine 4 1/2jährige
Diskrepanz zwischen Wahlberechtigung und Volljährigkeit bestanden
hat, so kann diese, ohnehin mehr gesetzestechnische Lücke,
nicht als Wille des Gesetzgebers zum aktiven Wahlrecht Minderjähriger
verstanden werden. Die Zulässigkeit und Gebotenheit des Erfordernisses
der Festsetzung des Mindestalters für die Wahlbeteiligung
und damit die Verfassungsgemäßheit von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswahlgesetz
wurde durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. BVerfGE
36. Band, S. 139 f.).
Der Gesetzgeber hat mit §
12 Abs 1 Nr. 1 und in Artikel 38 Abs. 2, 1. Halbsatz Grundgesetz
eine Stichtagsregelung geschaffen, die eindeutig ist, keinerlei
Entscheidungsspielraum offen läßt und über deren Zeitgemäßheit
die Exekutive nicht zu befinden hat.
Ihre Ausführungen in der Widerspruchsbegründung
bezüglich der unteren Altersgrenze für die Wahlberechtigung
sind deshalb zwar theoretisch diskussionswürdig, gehen jedoch
an der geltenden Rechtslage vorbei, die, da das Bundeswahlgesetz
bezüglich des Mindestalters keine Ausnahmeregelung vorsieht,
für die aktive Wahlbeteiligung zwingend die Vollendung des
18. Lebensjahres am Wahlstichtag vorschreibt.
Kostenentscheidung:
Die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwG0).
Rechtsbehelfsbelehrung-.
Gegen den Bescheid des Bezirkswahlamtes
des Bezirksamtes Mitte von Berlin zum Aktenzeichen PV IV 100
vom 14.07.1997 ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig.
Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides
bei dem Verwaltunqsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen.
Der Klageschrift soll eine Abschrift beigefügt werden. Die
Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt
Mitte von Berlin zu richten. Es wird darauf hingewiesen, daß
bei schriftlicher Einlegung die Klagefrist nur dann gewahrt
ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht
eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Zeller
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