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Elterliche Übermacht und Erziehung

Auch im Bereich Familie werden unzählige Menschenrechtsverletzungen an Kindern und Jugendlichen begangen. Die meisten davon sind keineswegs Einzelfälle sondern eher Massenerscheinungen.

Die wahrscheinlich gravierendste Menschenrechtsverletzung in der Familie ist die körperliche Züchtigung. Nach verschiedenen Studien werden etwa die Hälfte der Kinder und Jugendlichen von ihren Eltern zumindest gelegentlich geschlagen. Mehr als 10% werden regelmäßig verprügelt.

Körperliche Gewalt gegen Kinder, die vorsätzlich – "aus erzieherischen Gründen" – verübt wird, geht einher mit psychischer Erniedrigung. Körperliche Züchtigung ist absolut unvereinbar mit der Menschenwürde (Art. 1 AEMR) und verstößt gegen Artikel 5 AEMR, welcher besagt, daß "niemand (...) grausamer, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen werden" darf.

Um so unverständlicher ist es deshalb, daß Gewalt gegen Kinder nicht grundsätzlich verboten ist. Es gibt zwar kein Züchtigungsrecht, aber es gibt auch kein gesetzliches Züchtigungsverbot. Solange Kinder keine schwerwiegenden körperlichen Schäden davontragen, dürfen sie von erziehungsberechtigten Personen verprügelt werden. Einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 1986 zufolge ist selbst das Auspeitschen mit einem Gartenschlauch nicht als unzulässig anzusehen.

Der 10. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung kommt zu dem Ergebnis, daß in Deutschland jährlich etwa 150 000 Kinder und Jugendliche körperlich mißhandelt werden. Dies ist zwar nicht erlaubt, wird aber fast nie strafrechtlich oder auf andere Weise verfolgt. Unterschiedlichen Quellen zufolge sterben jährlich 600 bis 1000 Kinder durch elterliche Gewalt.

In der Familie haben Eltern einseitig – faktisch und teilweise sogar gesetzlich geregelt – Macht über Kinder, auch wenn sie diese Macht oft nicht vollständig ausnutzen. Sie können den Kindern Menschenrechte vorenthalten.

Beispielsweise dürfen Eltern für ihre Kinder das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 20(1) AEMR) außer Kraft setzen, indem sie Kindern verbieten können, sich mit anderen Menschen zu treffen sowie zu Veranstaltungen oder Demonstrationen zu gehen.

Auch das in Artikel 27 AEMR verankerte Recht, "am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen", kann aus erzieherischen Gründen eingeschränkt werden.

Allgemein dürfen Eltern den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen, was einen Verstoß gegen "das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes" (Art. 13(1) AEMR) darstellt. Kinder und Jugendliche dürfen weder verreisen noch die Teilnahme an Reisen verweigern, sofern Eltern dies nicht wollen. 16- und 17-jährige, die von zu Hause ausziehen wollen, benötigen dazu das Einverständnis der Eltern. Unter-16-jährige haben überhaupt kein Recht, von zu Hause auszuziehen.

Die Vereinigungs-Freiheit (Art. 20(1) AEMR) können die Eltern ebenfalls für ungültig befinden, indem sie Kindern die Mitgliedschaft in Gruppen verbieten und die Mitgliedschaft in anderen Gruppen erzwingen können.

Eltern haben auch das Recht, die in Artikel 18 AEMR festgeschriebene Religionsfreiheit außerkraftzusetzen. Menschen unter 14 müssen die Religion annehmen, die ihnen ihre Eltern verordnen. Bis zum Alter von 12 Jahren können die Eltern ihre Kinder sogar verpflichten, die Religion zu wechseln.

In vielen Familien haben die Kinder Nachteile zu befürchten, wenn sie ihre Meinung frei äußern, was gegen die Meinungsfreiheit aus Artikel 19 AEMR verstößt. Viele Kinder werden einfach gezwungen zu schweigen.

Das freie Suchen und Empfangen von Informationen, ebenfalls durch Artikel 19 geschützt, ist in vielen Familien auch nicht möglich. Manche Eltern öffnen die Post ihrer Kinder, womit sie das in Artikel 12 AEMR festgeschriebene Briefgeheimnis verletzen.

Einige Eltern nehmen Kindern willkürlich Eigentum weg. Diese Praxis verstößt gegen Artikel 17 (2) AEMR, in dem es heißt "Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden."

Bei innerfamiliär zu klärenden Konfliktfällen werden meist die demokratisch-menschenrechtlichen Regeln mißachtet, die für solche Fälle vorgesehen sind. So ist es nicht unüblich, daß Kinder als schuldig gelten, ohne daß ihre Schuld in einem fairen Verfahren nachgewiesen worden wäre, wie es Artikel 11(1) AEMR vorschreibt. Auch kommt es mitunter zu Mehrfachbestrafungen für ein und die selbe Angelegenheit. So z.B. wenn ein Kind für eine in der Schule begangene "Regelverletzung" zusätzlich zur schulischen "Ordnungsmaßnahme" noch von den Eltern bestraft wird. Auch werden durchaus Strafen für nicht näher genannte Taten verhangen ("Du weißt schon, wofür das ist.") oder Drohungen ausgesprochen wie "Du wirst schon sehen, was Du davon hast".

Strafen bestehen in der Regel entweder in der Streichung von Vergünstigungen oder der (meist zeitweiligen) weiteren Verschlechterung der ohnehin schon erbärmlichen Rechtsstellung des Kindes. Besonders erniedrigende Formen der Strafe sind Schläge und Einsperren ("Haus- oder Stubenarrest"). Das Einsperren widerspricht dem "Recht auf ... Freiheit" (Art. 3 AEMR) und dem Artikel 9 AEMR, der besagt, daß "niemand willkürlich (...) in Haft gehalten" darf.

In den meisten Familien kommt es ständig zu Einmischungen in das Privatleben des Kindes bzw. Jugendlichen, vor denen es durch Artikel 12 AEMR geschützt werden soll. Die Eltern wollen bestimmen, wie sich das Kind anzieht, wie es sich verhält ("benimmt"), seine Zeit verbringt, was es mit dem ihm eventuell zur Verfügung gestellten Geld macht, wann es nach Hause kommt, wann es Hausaufgaben macht und sich auf die Schule vorbereitet, wann es ins Bett geht, usw.

Viele Kinder leben unter Bedingungen extremer Überwachung und Kontrolle.

Das undemokratische militärische Prinzip von Befehl und Gehorsam ist bei weitem noch nicht aus allen Familien verschwunden. Die demokratischen Prinzipien von Selbstbestimmung und Mitbestimmung gelten für junge Menschen also auch in der Familie nur sehr eingeschränkt.

Grund dafür ist die erzieherische Grundhaltung der extrem überwältigenden Mehrheit der Erwachsenen. Junge Menschen werden nicht als gleichberechtigte sich entwickelnde selbstbestimmte lebendige Organismen angesehen, sondern als verfügbare Objekte, die es zu gestalten und zu beherrschen gilt. Kinder und Jugendliche werden gewissermaßen als mit Mängeln und Defiziten behaftet angesehen. Sie werden in ihrem jeweils aktuellen Zustand nicht so akzeptiert, wie sie sind, sondern sollen verändert werden. Ihnen werden Ziele gesetzt, zu denen sie – auch gegen ihren Willen – ge- bzw. erzogen werden sollen. Dazu statten sich Erwachsene mit Machtmitteln aus, die sie "notfalls" auch einsetzen, wenn das Kind nicht so wird wie geplant. Diese Fremdbestimmung ist jeder Art von Erziehung eigen – egal wie stark sich die einzelnen pädagogischen Ideen ansonsten unterscheiden. Aus der Tatsache, daß Kinder sich entwickeln, wird – irrtümlicherweise – eine "Erziehungsbedürftigkeit" konstruiert. Mit dieser werden Fremdbestimmung und Vorenthaltung von Menschenrechten zu legitimieren versucht.

Gleichberechtigung und Menschenrechte müssen aber auch in der Familie gelten. Daß ein Leben ohne Erziehung (nicht zu verwechseln mit Bildung) möglich ist, haben etliche Familien gezeigt, in denen Erwachsene und Kinder gleichberechtigt miteinander leben, sich helfen und unterstützen, aber nicht einander bevormunden. Der Anspruch, andere Menschen zu verbessern, zu ändern, kann durch keinen Trick der Welt mit den Ideen von Toleranz, Respekt, Vertrauen in Übereinstimmung gebracht werden. Von Demokratie gar nicht zu reden.


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