Schule

Die grundlegendste Menschenrechtsverletzung im Bereich Schule stellt in Deutschland die Schulpflicht dar. Sie besteht in allen 16 Bundesländern, dauert 9 bzw. 10 Jahre und betrifft etwa 10 000 000 junge Menschen ab dem Alter von 6 Jahren.

Schulpflicht bedeutet, daß Kinder unausweichlich gezwungen sind, zur Schule zu gehen. Ob sie überhaupt dort hin wollen, findet keinerlei Beachtung. Kindern und Jugendlichen wird somit das Recht auf Selbstbestimmung über einen wesentlichen Teil ihres Lebens abgesprochen. Dies stellt einen Verstoß gegen das in Art. 3 Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) festgelegte "Recht auf (...) Freiheit" dar, unabhängig davon, ob man "Freiheit" als allgemeine Selbstbestimmung auslegt oder als physisches Nichtgefangensein. Der Verstoß gegen die Selbstbestimmung ist offensichtlich und auch die physische Unfreiheit besteht unwiderlegbar. Sie spielt in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer eine zentrale Rolle; Schulen ohne Anwesenheitspflicht dürfen laut Gesetz nicht genehmigt werden. Schüler, die unerlaubt abwesend sind, begehen einen Gesetzesverstoß, der mit Ordnungsmaßnahmen bestraft werden kann. Bei langanhaltender Abwesenheit können Schüler durch die Polizei abgeholt bzw. aufgegriffen werden und in Handschellen der Schule zwangszugeführt werden. Durch die Schulpflicht wird Schule zu einem Teilzeitgefängnis für Kinder, in das sie unweigerlich und schuldlos gesteckt werden, ohne Anklage, Verhandlung und Urteil. Letztendlich ist Schulpflicht Freiheitsberaubung.

Des weiteren verletzt die Anwesenheitspflicht das in Art. 20 (1) AEMR garantierte "Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit". Da junge Menschen zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind, können sie nicht an gleichzeitig stattfindenden Versammlungen teilnehmen, seien dies nun Demonstrationen, politische, kulturelle oder sonstige private Treffen. Andererseits stellt der Schulunterricht selbst eine Versammlung dar. Die Teilnahme daran ist nicht frei. Versammlungsfreiheit bedeutet nicht nur das Recht, an einer Versammlung teilzunehmen, sondern auch das Recht, an ihr nicht teilzunehmen. In Art. 20 (2) AEMR heißt es in vergleichbarer Weise "Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören". Die Schülerschaft als solche könnte durchaus als Vereinigung bezeichnet werden – als eine mit Angehörigkeitszwang. Daß diese Vereinigung nicht selbst initiiert und organisiert ist, darf nicht verwundern, da jeder junge Mensch automatisch "Mitglied" wird. Ein Verstoß gegen die Vereinigungs-Freiheit liegt also ebenfalls vor.

Auch das in Artikel 13 (1) AEMR garantierte Menschenrecht auf Freizügigkeit wird durch die Schulpflicht verletzt. Die freie Wahl des Aufenthaltsortes kann nicht gewahrt sein, wenn junge Menschen unter massiver Strafandrohung gezwungen sind, sich an einem fremdbestimmten Ort, Schule genannt, aufzuhalten.

Die Schulpflicht verletzt nicht nur das Menschenrecht "auf freie Berufswahl" (Art. 23 (1) AEMR), indem sie junge Menschen daran hindert, einer anderen Beschäftigung als der des Schulbesuchs nachzugehen, sondern sie ist – weil sämtliche Unterrichtsveranstaltungen, bei denen die Teilnahme nicht freiwillig ist, eine Zwangsbeschäftigung darstellen – auch als eine Form der Zwangsarbeit zu bezeichnen.

Zudem verletzt die Schulpflicht das "Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen" (Art. 27 (1) AEMR), da Kultur auch parallel zur Unterrichtszeit stattfindet und am Abend, der wegen des Unterrichtes am nächsten Morgen auch nicht zur freien Verfügung der jungen Menschen steht.

In den meisten Bundesländern ist Religionsunterricht ein normales Unterrichtsfach mit Teilnahmepflicht, von dem eine Befreiung nur auf Antrag durch die Eltern erreicht werden kann. Werden Kinder bzw. Jugendliche durch Staat und Eltern gezwungen, am Religionsunterricht teilzunehmen, stellt dies eine Verletzung der Religionsfreiheit (Art. 18 AEMR) dar. Darüber hinaus kann – je nach Religion – die freie Religionsausübung Einzelner erheblich beeinträchtigt werden, wenn sie zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind.

Die bedrohlichste aller Menschenrechtsverletzungen, die durch die Schulpflicht verursacht wird, ist die Verletzung des Menschenrechts auf Gedankenfreiheit (Art. 18 AEMR). Der Staat bestimmt, welches Wissen sich nach Ablauf einer bestimmten Zeit im Kopf eines jungen Menschen zu befinden hat. Dem jungen Menschen wird während des Unterrichts das Recht vorenthalten, selbstzubestimmen, womit er sich gedanklich beschäftigt, worüber er nachdenkt, was er lernt. Nach dem Recht auf Leben ist das Recht, selbst zu bestimmen, was man denkt, eines der wichtigsten Menschenrechte. Das Recht auf geistige Selbstbestimmung ist genauso wichtig wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Die Schulpflicht ist insgesamt ein willkürlicher Eingriff in das Privatleben junger Menschen und verstößt damit gegen Artikel 12 AEMR.

Jede einzelne Verletzung von Menschenrechten ist ein Verstoß gegen die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Eine derart große Anzahl von Menschenrechtsverletzungen wie im Fall der Schulpflicht kann insgesamt mit der Menschenwürde nicht vereinbar sein.

Den Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Schulpflicht kommt eine ganz besondere Rolle zu, weil diese nicht nur geduldet werden, sondern sogar gesetzlich vorgeschrieben sind.

Die erwähnten Menschenrechtsverletzungen sind auch unabhängig von der Tatsache zu sehen, daß Schulpflicht und Lernzwang aus lerntheoretischer Sicht nicht nur vollkommen überflüssig, sondern sogar extrem schädlich sind.

Was einen interessiert, lernt man – wenn es einem angeboten wird – sowieso. Zwang wäre also völlig unnötig. Zwang vermindert – unabhängig vom Inhalt – die Bereitschaft, sich mit einem Thema auseinanderzusetzen. Eine ursprüngliche vorsichtige Aufgeschlossenheit wird durch Zwang oft in eine spontane Ablehnung verkehrt. Angebote, die man ablehnen kann, würden eine solche Protestreaktion nicht hervorrufen. Für den Fall, daß man sich schon entschieden hat, sich mit einem Thema nicht beschäftigen zu wollen, kann auch Zwang keine Überzeugungsarbeit leisten. Tatsächliches Lernen könnte er kaum bewirken. Zudem können Vorurteile und Abneigungen gegen ganze Fachgebiete oder sogar gegen Lernen an sich entstehen. Lernzwang ist also in jedem Fall unproduktiv.

Nicht unterschlagen werden darf allerdings ein Widerspruch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Artikel 26 (1) besagt: "Der Elementarunterricht ist obligatorisch." Daraus kann man ein gewisses Maß an Zwang ableiten, was für eine Menschenrechtserklärung ungewöhnlich ist. Selbst wenn ungeklärt bleibt, was unter "Elementarunterricht" zu verstehen ist, wäre dies auf jeden Fall weit weniger als die in Deutschland üblichen neun bzw. zehn Jahre. Auch ist keine Rede davon, daß der obligatorische Elementarunterricht durch Schulpflicht sicherzustellen wäre. In den meisten europäischen Staaten besteht – im Gegensatz zu Deutschland – keine Schulpflicht, sondern eine Bildungs- oder Unterrichtspflicht. Diese läßt neben staatlichen auch nichtstaatliche Schulen sowie privaten Heimunterricht zu.

Dennoch wäre eine Bildungspflicht keine befriedigende Lösung. Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit, Freiheit der Berufswahl und das Recht, am kulturellen Leben teilzunehmen, wären zwar in weitaus geringerem Maße eingeschränkt als bisher – jedenfalls solange Kinder und Jugendliche im Rahmen der durch die Bildungspflicht gegebenen Möglichkeiten selbst entscheiden dürfen. Aber die zentralen Übel blieben davon unberührt. Weiterhin würde der Staat bestimmen, was Kinder und Jugendliche lernen. Die akute Gefährdung der Gedankenfreiheit bestünde weiterhin. Das Recht auf Selbstbestimmung würde Kindern weiter vorenthalten bleiben.

In einem Bildungssystem, das konsequent die Menschenrechte der Beteiligten – und das sind vor allem die jungen Menschen – achtet, haben Schul-, Unterrichts- und Bildungspflicht keinen Platz.

Unfreiwillige Hausaufgaben verursachen im Prinzip die gleichen Menschenrechtsverletzung wie die Schulpflicht, außer daß die Schüler sich begrenzt aussuchen können, zu welchem Zeitpunkt sie die Hausaufgaben machen.

Schulpflicht und Hausaufgaben gefährden zudem das Recht "auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit" (Artikel 24 AEMR).

Selbst intern ist das Schulwesen undemokratisch. In Schulgremien dürfen Schüler entweder gar nicht mitbestimmen oder nur nach einem "Drei-Klassen-Wahlrecht" – Lehrer, Eltern und Schüler stellen jeweils ein Drittel der Abstimmungsberechtigten, wobei Schüler über 90% der an der Schule tätigen Menschen sind, Lehrer entsprechend weniger als 10% und Eltern 0%. Stattdessen stellen die Eltern in einigen Gremien die Hälfte der Abstimmungsberechtigten dar, während die am meisten betroffenen – die Schüler – dort gar keine Stimme haben.

Ein weiterer gravierender Mangel ist das Fehlen der Gewaltenteilung, welche in der Demokratie als unverzichtbar gilt. Beschlußfassung, Umsetzung der Beschlüsse und Bearbeitung von Beschwerden dagegen sind Aufgabe ein und der selben Institution: der Schulverwaltung; in vielen Fällen ist dies dann nur eine Person: der Direktor.

In Artikel 26 (3) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es "In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen." Dieser Artikel soll wohl klarstellen, daß nicht der Staat darüber bestimmen soll, welche Bildung Kinder erhalten. Vergessen wurden hier mal wieder die Kinder selbst. Wenn Eltern bestimmen, welche Bildung ihre Kinder erhalten, sind die Kinder wieder von dem Wohlwollen bzw. der Willkür ihrer Eltern abhängig. Da in Deutschland keine besondere Vielfalt bezüglich der Bildung besteht, beschränkt sich die Wahl durch die Eltern im wesentlichen auf den Typ der Staatsschule: Gymnasium, Realschule, Hauptschule oder Gesamtschule. Dadurch wird erneut das Recht junger Menschen auf freie Wahl des "Arbeitsplatzes" verletzt. Es wäre eigentlich die Aufgabe des Staates, die Kinder und Jugendlichen vor dieser Möglichkeit der Willkür durch Eltern zu beschützen, indem ausdrücklich den Kindern und Jugendlichen die Entscheidung zusteht, welche Bildungsstätte sie besuchen. Dabei spricht natürlich nichts dagegen, daß Kinder sich von Erwachsenen beraten lassen. Wenn in einem freieren Bildungswesen anstelle des Staates die Eltern entscheiden, so kann dies zum Vorteil für die Kinder und Jugendlichen sein, muß es aber nicht. Schließlich können die Eltern sie auch in besonders ungeliebte Schulen stecken, in denen sich die Schüler dann noch unwohler fühlen würden als in einer Staatsschule. Je freier das Bildungswesen in seinen Angeboten ist, um so wichtiger ist es, daß die Schüler selbst entscheiden dürfen, wie sie sich bilden. Es darf nicht darum gehen, die Fremdbestimmung des Staates durch die der Eltern zu ersetzen, sondern es muß darum gehen, Selbstbestimmung auch für Kinder und Jugendliche sicherzustellen.

Auch in der Unterrichtspraxis nicht weniger Lehrer kommt es zu einer Vielzahl weiterer Menschenrechtsverletzungen. Die meisten davon werden begangen, wenn Lehrer versuchen, Schüler zu disziplinieren.

Beispielsweise werden Schüler bei "Delikten" oft nicht als unschuldig angesehen, solange ihre Schuld unbewiesen ist (Art. 11(1) AEMR). "Unabhängige" Verfahren werden ohnehin nicht durchgeführt, auch schon wegen der fehlenden Gewaltenteilung nicht. Oft kommt es zu Mehrfachbestrafungen oder es gibt Kollektivstrafen, obwohl nicht jede bestrafte Person nachweisbar "schuldig" ist. Schülern wird willkürlich Eigentum abgenommen, darunter auch persönliche Briefe, die teilweise sogar vor der Klasse vorgelesen werden, was eine Mißachtung der Privatsphäre der Schüler darstellt (Art. 12 AEMR), wobei derartiges bei weitem nicht die einzige Art von Erniedrigung der Schüler ist. Hin und wieder drohen Lehrer Schülern sogar mit körperlicher Gewalt, in seltenen Fällen wenden sie diese tatsächlich an, auch wenn das ausdrücklich verboten ist.

Häufig wird die in Artikel 19 AEMR stehende Meinungsfreiheit nicht respektiert. Oder die Schüler werden aufgrund ihrer Ansichten diskriminierend behandelt. In anderen Fällen werden sie zu persönlichen Sachen befragt, ohne die Auskunft verweigern zu dürfen, was Artikel 12 AEMR widerspricht. Nicht selten kommt es seitens der Lehrer zu Beleidigungen und Angriffen auf die Ehre der Schüler, was ebenfalls im Gegensatz zu Artikel 12 AEMR steht.

Die meisten dieser Verstöße basieren auf der erzieherischen Grundhaltung, von der im nächsten Kapitel noch ausführlicher die Rede sein wird.

Da das Gesamt-Angebot an Unterricht wesentlich geringer ist als die Palette der Wünsche der Schüler, ist das Recht auf Bildung (Art. 26 (1) AEMR) nur unzureichend erfüllt.

Insgesamt kann in Zusammenhang mit Schule nicht von "angemessenen und befriedigenden Arbeitsbedingungen" gesprochen werden, wie sie in Artikel 23 (1) AEMR gefordert werden.