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Altersgrenze beim Wahlrecht

Das Wahlrecht ist das wesentlichste Merkmal einer Demokratie. In Artikel 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) heißt es dementsprechend: "Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch (...) unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe (...) zum Ausdruck kommen". Menschen unter 18 bzw. 16 Jahren sind in Deutschland von diesem zentralen politischen Recht noch immer ausgeschlossen. Ziel einer repräsentativen Demokratie muß es aber sein, die Interessen der gesamten Bevölkerung so wahrheitsgetreu wie möglich im Parlament widerzuspiegeln. Solange jedoch Kindern und Jugendlichen das Recht vorenthalten wird, an Wahlen und Abstimmungen gleichberechtigt teilzunehmen, ist eine solche wahrheitsgetreue – "unverfälschte" – Repräsentation aber nicht möglich. Eine Senkung des Wahlalters auf zum Beispiel 16, 14 oder 7 Jahre würde nichts daran ändern, daß einigen Menschen das Menschenrecht auf demokratische politische Mitbestimmung vorenthalten wird, das Wahlrecht wäre immer noch nicht "allgemein". Jede Altersgrenze ist willkürlich und ungerecht, da sie Menschen allein wegen ihres Lebensalters ausschließt. Das Alter darf genauso wenig Grund für den Ausschluß aus der Demokratie sein, wie das Geschlecht, die Hautfarbe, die Behinderung oder der Besitz. Im übrigen ist das Wahlrecht – wie jedes andere Menschenrecht – weder an die Erfüllung irgendeiner Pflicht gebunden noch an irgendwelche Fähigkeiten; kein Erwachsener wird hinsichtlich der Wahl auf seine Reife untersucht. Wirkliche Demokratie kann es nur geben, wenn niemand mehr vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.


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