K.R.Ä.T.Z.Ä. - KinderRÄchTsZÄnker - www.kraetzae.de
Schule > Unterrichtsverweigerung > Erneute (nachträgliche) formgerechte Begründung der Ordnungsmaßnahme durch Oberschulrat H. Schmidt (02.12.96)

Ordnungsmaßnahme Umschulung
Landesschulamt Berlin
- Außenstelle Schöneberg -

Schulaufsichtsbereich / Landesschulamt Abt. IV
Gymnasien und gymnasiale Oberstufen
Schöneberg / Tempelhof I

Geschäftszeichen: LSA IV B 11 / IV B 13-1
Bearbeiter: Herr Schmidt
Dienstgebäude: Wexstr. 2, 10825 Berlin
Postanschrift: 10820 Berlin

Datum: 28.11.96
Zugestellt durch Niederlegung am 2.12.96




Frau Dagmar Kiesewetter
Langenscheidtstr. 12
10827 Berlin


Sehr geehrte Frau Kiesewetter,

hiermit teilen wir Ihnen mit, daß Ihr Sohn Benjamin ab sofort auf 
die Askanische Oberschule verwiesen wird. Diese Entscheidung 
ergeht als Ordnungsmaßnahme nach Paragraph 55 Abs. 2 Nr. 5 
SchulG in Verbindung mit AV-EOM Nr. 3.

Begründung:

Ihr Sohn Benjamin hat mehrmals den Besuch des 
Chemieunterrichts verweigert, obwohl er mehrmals in 
Gesprächen mit der Schulleitung der Robert-Blum-Oberschule 
und im Gespräch mit der Schulaufsicht am 10.6.1996 dazu 
aufgefordert wurde. Obwohl Ihr Sohn nicht mehr schulpflichtig 
ist, halten wir es für geboten, einen regelmäßigen Besuch des 
Pflichtunterrichts - dazu gehört auch das Fach Chemie - zu 
veranlassen und halten den Erlaß einer Ordnungsmaßnahme 
für unumgänglich. Daher wird die Umschulung in eine andere 
Schule mit demselben Bildungsziel ausgesprochen. Diese 
Ordnungsmaßnahme ist erforderlich, weil nicht zu erwarten ist, 
daß durch eine geringere Ordnungsmaßnahme der regelmäßige 
Besuch des Chemieunterrichts veranlaßt werden kann, und, weil 
nach unserer Einschätzung bei geringeren 
Ordnungsmaßnahmen nicht die notwendige Wirkung für einen 
Besuch des Chemieunterrichts erzielt werden kann.

Es wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

Begründung:

Das Vollziehungsinteresse ergibt sich daraus, daß durch 
Widerspruch die Vollziehung der Umschulungsanordnung 
jahrelang hinausgezögert werden könnte. Dadurch würde der 
Sinn der Umschulungsanordnung leerlaufen. Die sofortige 
Vollziehung soll sicherstellen, daß Ihr Sohn Benjamin ab sofort 
am Unterricht der Askanischen Oberschule teilnimmt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch an die 
Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport - II E 18 - 
zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach 
Zustellung dieses Bescheides bei der Senatsverwaltung 
Storkower Str. 133 in 10407 Berlin schriftlich oder zur 
Niederschrift einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. H. Schmidt (OSchR)

zurück zur normalen Ansicht