Ordnungsmaßnahme
Umschulung
Landesschulamt Berlin
- Außenstelle Schöneberg -
Schulaufsichtsbereich / Landesschulamt Abt. IV
Gymnasien und gymnasiale Oberstufen
Schöneberg / Tempelhof I
Geschäftszeichen: LSA IV B 11 / IV B 13-1
Bearbeiter: Herr Schmidt
Dienstgebäude: Wexstr. 2, 10825 Berlin
Postanschrift: 10820 Berlin
Datum: 28.11.96
Zugestellt durch Niederlegung am 2.12.96
Frau Dagmar Kiesewetter
Langenscheidtstr. 12
10827 Berlin
Sehr geehrte Frau Kiesewetter,
hiermit teilen wir Ihnen mit, daß Ihr Sohn Benjamin ab sofort auf
die Askanische Oberschule verwiesen wird. Diese Entscheidung
ergeht als Ordnungsmaßnahme nach Paragraph 55 Abs. 2 Nr. 5
SchulG in Verbindung mit AV-EOM Nr. 3.
Begründung:
Ihr Sohn Benjamin hat mehrmals den Besuch des
Chemieunterrichts verweigert, obwohl er mehrmals in
Gesprächen mit der Schulleitung der Robert-Blum-Oberschule
und im Gespräch mit der Schulaufsicht am 10.6.1996 dazu
aufgefordert wurde. Obwohl Ihr Sohn nicht mehr schulpflichtig
ist, halten wir es für geboten, einen regelmäßigen Besuch des
Pflichtunterrichts - dazu gehört auch das Fach Chemie - zu
veranlassen und halten den Erlaß einer Ordnungsmaßnahme
für unumgänglich. Daher wird die Umschulung in eine andere
Schule mit demselben Bildungsziel ausgesprochen. Diese
Ordnungsmaßnahme ist erforderlich, weil nicht zu erwarten ist,
daß durch eine geringere Ordnungsmaßnahme der regelmäßige
Besuch des Chemieunterrichts veranlaßt werden kann, und, weil
nach unserer Einschätzung bei geringeren
Ordnungsmaßnahmen nicht die notwendige Wirkung für einen
Besuch des Chemieunterrichts erzielt werden kann.
Es wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Begründung:
Das Vollziehungsinteresse ergibt sich daraus, daß durch
Widerspruch die Vollziehung der Umschulungsanordnung
jahrelang hinausgezögert werden könnte. Dadurch würde der
Sinn der Umschulungsanordnung leerlaufen. Die sofortige
Vollziehung soll sicherstellen, daß Ihr Sohn Benjamin ab sofort
am Unterricht der Askanischen Oberschule teilnimmt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch an die
Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport - II E 18 -
zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Bescheides bei der Senatsverwaltung
Storkower Str. 133 in 10407 Berlin schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. H. Schmidt (OSchR)