Bezirksamt Mitte
von Berlin
- Bezirkswahlamt
-
Bezirksamt Mitte
von Berlin, Alexanderplatz 1, 10178 Berlin
Herrn
Robert Rostoski
14.07.1997
Sehr geehrter Herr Rostoski,
auf Ihr Schreiben vom
4. Mai 1997 teilen wir Ihnen mit, daß wir Ihrem Antrag, Sie
in das Wählerverzeichnis einzutragen, nicht entsprechen können.
Das Wählerverzeichnis
ist nach § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt -
BGBl. I - Seite 1288; berichtigt Seite 1594), geändert durch
Gesetz vom 28. Januar 1994 (BGBl. I - Seite 142) und vom 10.
Mai 1994 (BGBl. 1 - Seite 993) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.
Voraussetzung für die
Wahlberechtigung ist nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes
u.a. die Volljährigkeit am Wahltage.
Die Regelungen für die
Führung des Wählerverzeichnisses sind in den Vorschriften
der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1994 (BGBl. I - Seite 495) näher ausgeführt.
Nach § 16 Absatz 7 dieser
Vorschrift ist vor Eintragung in das Wählerverzeichnis von
Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 12 Bundeswahlgesetz
(u.a. Volljährigkeit) vorliegen.
Dies ist bei Ihnen nicht
der Fall.
Es liegen auch keine Gründe
für eine Eintragung auf Antrag nach § 16 Absatz 2 der Bundeswahlordnung
vor.
Gegen die Nichtaufnahme
in das Wählerverzeichnis ist während der Auslegungsfrist (ab
24. Tag vor der Wahl) nach § 22 Bundeswahlordnung der Einspruch
gegeben.
Zum jetzigem Zeitpunkt
finden die Regelungen des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. der
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1991 (BGBl. I - Seite 686), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I - Seite 726) Anwendung.
Danach ist gegen diesen
Bescheid der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder
zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin unter der
oben angegebenen Anschrift zu erheben. Es wird darauf hingewiesen,
daß bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist
nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser
Frist eingegangen ist.
I.A. Dr. Schreiber