Kommentar von K.R.Ä.T.Z.Ä.

Gleichberechtigung kann doch nicht zuviel verlangt sein.

Erst durch das Recht, die Menschen zu wählen, die einen letztendlich regieren, wird eine Gesellschaftsform zur Demokratie. Nur wenn wirklich alle wählen dürfen, kann eine angemessene Vertretung im Parlament erreicht werden. Und Kinder davon auszuschließen, halten wir für ebenso undemokratisch wie etwa den Ausschluß von Frauen, Schwarzen und Menschen mit Behinderungen, was früher selbstverständlich war.

Um dies zu erreichen, hatten im Sommer 1995 zwei Jugendliche von K.R.Ä.T.Z.Ä. Klage beim Bundesverfassungsgericht wegen Vorenthaltung des Wahlrechts eingereicht. Sie wurden abgewiesen, weil sie die Klage nicht rechtzeitig 1950 – ein Jahr nach der Verabschiedung des Grundgesetzes – eingereicht hatten. So ist man der juristisch bisher unwiderlegten Argumentation formal aus dem Weg gegangen, ungeachtet der Tatsache, daß die Kläger in den 50er Jahren noch gar nicht geboren waren und somit gar nicht klagen konnten.

Das Berliner Verwaltungsgericht erklärt die jetzige Klage wegen Eintragung ins Wählerverzeichnis für unzulässig, weil es nicht zuständig sei. Einer juristischen Klärung dieses verfassungswidrigen Ausschlusses der jungen Menschen vom Wahlrecht wird somit erneut aus dem Weg gegangen. Der weitere Rechtsweg wird abgeschnitten.

Zur Begründung gibt das Gericht an, es gebe in diesem Fall kein "zu abstrahierendes Feststellungsinteresse", das ein Verwaltungsgerichtsverfahren notwendig mache. Im Gegensatz zum Fall eines Auslandsdeutschen, der sein Wahlrecht grundsätzlich eingeklagt hatte, ginge es im Falle Rostoski angeblich nur um die bevorstehende Bundestagswahl, weil der Schüler danach 18 sei und an Wahlen teilnehmen dürfe. Nur weil Kinder irgendwann erwachsen werden und somit aus ihrer rechtlichen Benachteiligung herauswachsen (im Gegensatz zu Auslandsdeutschen und früher z.B. Frauen), heißt das aber noch lange nicht, daß es kein grundsätzliches Feststellungsinteresse in diesem Fall gibt. Ganz im Gegenteil: Wir wollen ja gerade, daß "abstrakt" festgestellt wird, daß es verfassungswidrig ist, die Unter-18-jährigen pauschal von der Wahl auszuschließen. Der Fall Robert Rostoski ist dabei eher Nebensache. Für uns ist es eine entscheidende Frage der Demokratie, ob 20 % der Bevölkerung weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen bleiben – und das Gericht behauptet, es gebe kein zu abstrahierendes Feststellungsinteresse!

Auch eine Veränderung durch Parlamentsbeschluß halten wir nicht für besser: Es ist nicht gerecht, daß die Mehrheit der Wähler bzw. das Parlament darüber entscheiden muÝ, ob Kinder das Wahlrecht bekommen. Genauso unfair war es, als die Weißen in Südafrika darüber abgestimmt haben, ob die Schwarzen zukünftig mitwählen dürfen.

Grundrechte können nicht von Mehrheiten abhängig gemacht werden. Deswegen halten wir daran fest, die judikative Gewalt mit dem Kinderwahlrecht zu konfrontieren.

Wenn wir heute nicht das Wahlrecht kriegen,
werden wir an Euch denken, wenn wir es haben.

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