Begründung des Widerspruchs

Rechtsanwalt Dr. Peter Merk
Marienplatz 17, 80331 München

 

 

Bezirksamt Mitte von Berlin
Bezirkswahlamt
Alexanderplatz 1
10178 Berlin

15.10.97

Ihr Zeichen: PV IV 100
Antragsteller: Herr Robert Rostoski
hier: Eintragung ins Wählerverzeichnis

Sehr geehrter Herr Dr. Schreiber,

 

in obiger Angelegenheit wird der von meiner Partei mit Schreiben vom 11.08.97 eingelegte Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 14.07.97 nunmehr wie folgt

b e g r ü n d e t.

Der Bescheid verstößt gegen mehrere Rechtsvorschriften.

1) Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG

Zutreffend weisen Sie in Ihrem Bescheid vom 14.07.97 darauf hin, daß das Wählerverzeichnis ein Verzeichnis der Wahlberechtigten sei. Weiter bestehen Sie auf dem Standpunkt "Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes u.a. die Volljährigkeit am Wahltage."

Dies ist unzutreffend. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG lautet:

- 2 -

§ 12 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,........."

Von Volljährigkeit ist somit in der von Ihnen herangezogenen Vorschrift keine Rede. Es wird vielmehr eine zahlenmäßig bestimmte Altersgrenze gezogen; daß diese gegenwärtig mit der Altersgrenze für die Volljährigkeit gem.

§ 2 BGB übereinstimmt, ist eher zufällig und für das hier in Frage stehende aktive Wahlrecht irrelevant. Diese Auffassung wird vom Geseztgeber geteilt, der mit dem 27. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 31.07.1970 BGBl. I, 1161 die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht vom 21. auf das 18. Lebensjahr senkte, ohne die Volljährigkeit, die zu diesem Zeitpunkt beim 21. Lebensjahr lag, zu senken. Das Alter für die Volljährigkeit wurde erst mit dem Gesetz zur Neuregelung der Volljährigkeit vom 31.07.1974 BGBl. I, 1713 auf das 18. Lebensjahr gesenkt. In dem Zeitraum von 1970 bis 1974 stand demgemäß das aktive Wahlrecht auch Minderjährigen zu.

Demgegenüber ist gem. Art. 38 Abs. 2, 2. Halbsatz GG das passive Wahlrecht an die Voraussetzung der Volljährigkeit geknüpft. Es ist für den vorliegenden Zusammenhang sorgfältig zu trennen, zwischen der Altersgrenze für das aktive Wahlrecht und der Bedingung der Volljährigkeit für das passive Wahlrecht, also die Wählbarkeit.

Festzuhalten ist, daß es vorliegend ausschließlich um das aktive Wahlrecht geht, und dieses in der Vergangenheit bereits vom Bundesgesetzgeber auch Minderjährigen eingeräumt wurde. Die mit Bescheid vom 14.07.97 erhobene Forderung des Vorliegens der Volljährigkeit für die Wahlberechtigung ist daher weder mit der Rechtslage, noch mit der Auffassung des Bundesgesetzgebers vereinbar und damit rechtswidrig. Schon aus diesem Grunde kann der Bescheid keinen Bestand haben.

- 3 -

2) Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 GG

Mein Mandant wird durch die Vorenthaltung des aktiven Wahlrechts in seiner Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG und in seinem politischen Grundrecht der Wahlberechtigung gem. Art. 20 Abs. 2 GG verletzt.

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG ist daher auf seine Vereinbarkeit mit den Staatsfundamentalnormen der Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 2 GG zu prüfen.

Bei § 12 Abs. 1 Nr. 1 handelt es sich um einfaches Bundesrecht, das im Range unter den Normen des Grundgesetzes steht. Die Vorschrift wiederholt wortgleich Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG, in dem es heißt:

Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;

§12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG hat daher ausschließlich deklaratorischen Charakter, ohne eigene Regelungssubstanz.

Es kommt also hier ausschließlich auf die Frage an, ob die wortgleiche aber höherrangige Regelung des Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG gegen Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG verstößt.

Sollte diese Frage bejaht werden, ergäbe sich die Nichtigkeit des Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG und ohne weiteres auch die Nichtigkeit des § 12 Abs. 1 BWahlG, da eine Regelung des einfachen Rechts nicht verfassungsgemäß sein kann, wenn eine inhaltsgleiche Regelung höheren Ranges verfassungswidrig ist. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG wird daher für die folgende Betrachtung als bedeutungslos außer Acht gelassen.

3) Verstoß des Art. 38 Abs. 1, 1. Halbsatz GG gegen

Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 1 GG

a) Innerer Widerspruch der Verfassung ?

Hierbei ist eine Vorfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundsätzlich können Normen nur dann Prüfungsmaßstab für andere Normen sein, wenn sie diesen gegenüber höherrangig sind.

- 4 -

Dies ist im Verhältnis zwischen Art. 20 Abs. 2 GG sowie Art. 1 GG und § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG offensichtlich der Fall.

Der wortgleiche und damit entscheidende Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG ist jedoch auch eine Vorschrift des Grundgesetzes und damit, jedenfalls formal, auf gleicher Stufe wie die als Prüfungsmaßstab in Bezug genommenen Art. 20 Abs. 2 GG und 1 Abs. 1 GG.

Es stellt sich daher vorliegend die von der Rechtsprechung bis heute nicht entschiedene Frage der Möglichkeit eines inneren Widerspruches der Verfassung. Die Literatur hat sich mit der Frage auseinandergesetzt und die grundsätzliche Möglichkeit bejaht. Herzog führt hierzu aus:

"Zunächst ist nicht zu bestreiten, daß Art. 20 durch die Unantastbarkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 gegenüber allen anderen Verfassungsbestimmungen (mit Ausnahme des Art. 1) eindeutig hervorgehoben wird.

Unbestreitbar besitzt er insofern erhöhte Geltungskraft, als er nach Art. 79 Abs. 3 auch durch übereinstimmende 2/3 Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat weder beseitigt, noch geändert werden kann.

Ob sich daraus auch eine Höherrangigkeit in dem Sinn begründen läßt, daß beim Konflikt zwischen Art. 20 und einer anderen konkreten Verfassungsbestimmung diese von vornherein nichtig wäre, gehört aber jedenfalls hinsichtlich jener Verfassungsartikel, die schon Bestandteil der "Urfassung" des GG waren, zu den umstrittensten Fragen der modernen deutschen Staatsrechtlehre. Dasselbe gilt folgerichtig für die weitere Frage, ob es, um eine solche Nichtigkeit zu vermeiden, im Verhältnis zwischen Art. 20 und den Detailvorschriften des GG eine Art "verfassungskonformer Auslegung" gibt, was dem Art. 20 gegenüber den anderen Verfassungsbestimmungen absolute Durchschlagskraft in allen Interpretationsfragen sichern würde........" (Herzog in Maunz-Dürig, Komm. Z. GG, Art. 20, Abschnitt I, Rdn. 22).

Herzog bezieht sich hier ausdrücklich auf Bachof, "Verfassungswidrige Verfassungsnormen?", 1951 und BverfGE 1, 14 ff (32 f).; 3, 225 ff (231 ff); 4, 294 ff (296).

Weder die Literatur noch die Rechtsprechung haben sich prinzipiell gegen die Möglichkeit eines solchen inneren Widerspruches der Verfassung ausgesprochen, jedenfalls soweit es sich um einen Konflikt zwischen "Ausführungsbestimmungen" (Herzog in Maunz-Dürig, Art. 20 Absch. I, Rdn. 25) und Art. 20 und Art. 1 GG handelt.

- 5 -

Dieser Auffassung ist uneingeschränkt zu folgen, da zum einen Art. 38 Abs. 2., 1. Halbsatz GG als den Art. 20 Abs. 2 einschränkende Norm eine reine Detailvorschrift des Grundgesetzes darstellt und demgegenüber die Regelungen des Art. 1 Abs. 1 GG und 20 Abs. 2 GG das abendländische Menschenbild des demokratisch gemeinschaftsgebundenen Individuums positivieren und deshalb zu Recht als Staatsfundamentalnormen des Grundgesetzes qualifiziert werden. (Herzog in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 20 Absch. I, Rdn. 12).

Es ist daher grundsätzlich zulässig, die Verfassungsmäßigkeit von Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG an den Staatsfundamentalnormen der Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG zu prüfen.

b) Art. 20 Abs. 2 , Art. 1 Abs.1 GG als Prüfungsmaßstab

Art 38 Abs. 2,1. Halbsatz GG und der wortgleiche § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG

schliessen meinen Mandanten vom aktiven Wahlrecht aus.

Der ihm hierdurch vorenthaltenen Rechtsposition kommt der Rang eines Grundrechts zu.

aa) Das Wahlrecht ist ein politisches Grundrecht (BVerfGE 1, 242; BayVerfGH-E NF 5, 66 ff; 9, 109 f). Es handelt sich um ein "vom Staat gewährtes Grundrecht" (Maunz in Maunz-Dürig, Komm. z.GG, Art. 38, Rdn. 31, m.w.N.).

Dieses politische Grundrecht beruht auf Art. 20 Abs. 2 GG. Diese Norm positiviert in Ergänzung des demokratischen Prinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) in Satz 1 das Prinzip der Volkssouveränität und in Satz 2, 1. Teilsatz das Prinzip der repräsentativen Demokratie (Herzog in Maunz-Dürig, Komm. z.GG, Absch. I Rdn. 10).

Art. 20 nimmt "im Gefüge des GG eine zentrale materiell-rechtliche Funktion wahr, die am besten und prägnantesten mit der Bezeichnung als Staatsfundamentalnorm umschrieben werden kann" (Herzog in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 20 Absch. I Rdn. 7).

- 6 -

Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG formuliert das Grundprinzip der Volkssouveränität. Gemeint ist damit das Selbstbestimmungsrecht des Volkes über den Staatswillen (Seifert/Hömig, Komm. z. GG, Art. 20 Rdn. 7).

Diese Vorschrift ist als "Gebot zu interpretieren: Staatsgewalt darf nur vom Volk ausgehen" (AK-GG Stein, Art. 20, 1-3 II Rdn. 13).

Volk im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nach herrschender Meinung das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland (Jarras/Pierot, Komm. z. GG, Art. 20 Rdn. 4 m.w.N.).

Nach deutschem Recht gilt für die Staatsangehörigkeit das jus sanguini. Es ist eine Trivialität und wird nirgendwo bestritten, daß die Staatsangehörigkeit mit Geburt erworben wird. Auch Kinder sind deshalb selbstverständlich Staatsangehörige, ohne daß es auf die Altersgrenze des 18. Lebensjahres ankäme.

Nachdem die Zugehörigkeit zum Staatsvolk im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG von der Staatsangehörigkeit und nur von dieser abhängt, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß das Staatsvolk sämtliche lebenden Individuen umfaßt, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Demgemäß sind sämtliche Personen ab Geburt bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres ebenso Teil des Staatsvolkes wie die älteren Bürger. Das Staatsvolk ist ein Schicksalsverbund mit Zwangsmitgliedschaft.

Die 0 - 18jährigen sind unvermeidlich ab Geburt Teil dieser Zwangs-gemeinschaft und ebenso ungefragt wie unentrinnbar den vorgefundenen Normen unterworfen (Art. 33 Abs. 1 GG).

bb) Bei dieser politischen Praxis muß auch Art. 1 Abs. 1 GG in die Betrachtung einbezogen werden.

Es besteht Einigkeit, daß allen Menschen die gleiche Würde innewohnt und vom Staat zu respektieren und zu schützen ist. Als oberster Wert in der Werteordnung des Grundgesetzes (BVerfGE 27, 6) gilt diese Vorschrift auch für Mitbürger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also Nichtwahlberechtigte in gleicher Weise wie Erwachsene, also Wahlberechtigte (BVerfGE 57, 382).

- 7 -

Die Vorenthaltung von Grundrechten gegenüber Einzelnen oder ganzen Personengruppen stellt unmittelbar eine Verletzung der Menschenwürde dar.

Die Art. 1 und 20 GG nehmen innerhalb des Grundgesetzes, worauf schon hingewiesen wurde, eine Sonderstellung ein, die von Art. 79 Abs. 3 GG bestätigt wird. Sie stellen daher einen Prüfungsmaßstab gegenüber allen anderen Normen des Grundgesetzes dar.

c) Verfassungwidrigkeit von Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG.

aa) Die Vorschrift schließt eine objektiv eindeutig definierte Gruppe des Staatsvolkes im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, nämlich sämtliche Staatsbürger, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Teilhabe an der Staatsgewalt aus.

Dieser Gruppe wird das politische Grundrecht der Wahl (BVerfGE 1, 242) vorenthalten.

Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG stellt damit eine Einschränkung der Allgemeinheit der Wahl dar. Dieser Grundsatz bedeutet, daß das Stimmrecht "grundsätzlich allen Staatsbürgern zustehen" muß (Maunz in Maunz-Dürig, Art. 38 Rdn. 39; BVerfGE 5, 6; 15, 166; 36, 141).

Der Grundsatz der Allgemeinheit verbietet es dem Gesetzgeber "bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen und fordert, daß grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise soll ausüben können" (Jarras/Pierot, Komm. z. GG, Art. 38 Rdn. 5; BVerfGE 58, 202/205). Art. 38 Abs. 2 ist ein "Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes" (BVerfGE 1, 208/242; 11, 266, 271), der sich jedoch durch eine "weit stärkere Formalisierung" (BVerfGE 4, 375/382) unterscheidet. Es verbleibt deshalb dem Gesetzgeber "nur ein eng bemessener Spielraum. Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes" (BVerfGE 4, 375/382 ff; 57, 43/56; 69, 92/106).

- 8 -

Wenn ein solcher besonderer rechtfertigender Grund für die objektive Altersdiskriminierung vorliegt, stellt Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG eine verfassungsgemäße lex specialis zu Art. 20 Abs. 2 GG dar.

Existiert ein solcher besonderer rechtfertigender Grund im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht, ergibt sich die Verfassungswidrigkeit und damit Nichtigkeit des Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 2 GG (und Art. 1 Abs. 1GG).

bb) Anerkanntermaßen ist es unzulässig, bestimmte Gruppen (z.B. Berufe, Klassen, Nationalitäten, Rassen, Konfessionen, politische Gruppen) vom Wahlrecht auszuschließen (BVerfGE 15, 166 ff; 36, 141).

Das Wahlrecht darf auch nicht von besonderen, nicht von jedermann erfüllbaren Voraussetzungen (des Vermögens, des Einkommens, der Steuerentrichtung, der Bildung, der Lebenstellung) abhängig gemacht werden..... Das allgemeine Wahlrecht kann nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden (BVerfGE 28, 225; 36, 141).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist das Lebensalter eines Menschen eine vergleichbare Kategorie. Für ein hohes Lebensalter bestreitet dies auch niemand; genausowenig jedoch ist ein geringeres Lebensalter ein zwingender Grund mit dem die Vorenthaltung des Grundrechts der Wahl gerechtfertigt werden könnte.

Literatur und Rechtsprechung nehmen bisher den vorgefundenen Zustand hin, ohne hierzu eine überzeugende Begründung zu liefern.

Nur Maunz führt unter Gleichstellung der Altersgrenze mit der Entmündigung und dem Entzug des Wahlrechts durch Richterspruch aus:

"Alle diese Einschränkungen ergeben sich aus dem Wesen des aktiven Wahlrechts, sind historisch erhärtet und entsprechen auch dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG" (Maunz in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 38, Rdn. 40).

Hierbei handelt es sich um schlichte Behauptungen, die einer argumentativen Substanz, jedenfalls im Hinblick auf die Altersdiskriminierung entbehren.

- 9 -

Insbesondere das "Argument", die Altersdiskriminierung sei "historisch erhärtet", stellt eine Zumutung dar, die die betroffene Bevölkerungsgruppe in ihrer Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.

"Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Dieser Grundsatz soll die Unterschiede zwischen den Menschen nicht auslöschen, sondern schützen. Obwohl die Menschen unterschiedlich sind, sind sie gleichberechtigt. Und weil die Menschen unterschiedlich sind, sie gleichberechtigt....... In Gesellschaften, die die Menschenrechte ernst nehmen, soll sich kein Mensch minderwertig fühlen müssen. Die Subjektivität, die Würde jedes Menschen soll anerkannt, geachtet und geschützt sein. Dabei spielt die Leistungsfähigkeit des Körpers und des Verstandes (auch etwa des Geldbeutels) keine Rolle. Letztendlich sind die Menschen gleichberechtigt, weil die Leistungsfähigkeit ihrer Seelen gleich ist und ihre Gleichheit anerkannt werden soll." (Eckehard von Braunmühl, Frieden, Kinderschutz und Grundgesetz in Böhm, von Braunmühl, Gleichberechtigung im Kinderzimmer - Der vergessene Schritt zum Frieden, Düsseldorf 1994, S. 201).

Hinzu kommt jedoch, daß die Maunz’sche Überlegung schlicht falsch ist. Von historischer Erhärtung kann keine Rede sein, da der Gesetzgeber selbst die Altersgrenze bereits im Jahre 1970 vom 21. Lebensjahr auf das 18. Lebensjahr gesenkt hat.

Das Argument von Maunz ist auf dem Niveau "es war schon immer so" und "wo kämen wir denn da hin".

Von gleicher Dürftigkeit ist das gelegentlich zu hörende Argument der "mangelnden Einsichtsfähigkeit" Jugendlicher. Die Tragfähigkeit dieses Arguments würde das generelle Vorhandensein entsprechender Einsichtsfähigkeit bei den Wahlberechtigten voraussetzen, eine Bedingung, deren Vorliegen nicht ernsthaft behauptet werden kann und auch nicht behauptet wird.

"Letztendlich kann man es drehen und wenden wie man will: die berechtigten Anliegen aller modernen Bürgerbewegungen - von der Frauenbewegung über die Friedensbewegung und die Umweltschutzbewegung bis zu den Bewegungen, die sich dem Kinderschutz und den Interessen anderer "Minderheiten" verschrieben haben - sind erst mit der Gleich-berechtigung der Generationen zu Ende gedacht. Alle Menschen beginnen als Kinder. Solange die "Kinderfrage" vergessen oder nach den traditionellen Grundsätzen beantwortet wird, können die anderen mitmenschlichen Aktivitäten nur Symptome zu kurieren versuchen" (von Braunmühl, aaO., S. 206).

- 10 -

Es ergibt sich somit insgesamt, daß Art. 38 Abs. 1, 1. Halbsatz GG (und damit auch § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG ) wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG verfassungswidrig und damit nichtig sind.

Der Widerspruch ist damit begründet.

Mein Mandant hat deshalb einen Anspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden und als Wahlberechtigter an der nächsten Bundestagswahl teilzunehmen.

Zur demokratietheoretischen und politikphilosophischen Dimension des Problems ist zu verweisen auf Merk, Wahlrecht ohne Altersgrenze ? in: Palentien/Hurrelmann (Hrsg.) Jugend und Politik, Neuwied 1997.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Merk

Rechtsanwalt

Begründung des Widerspruchs
durch den Rechtsanwalt Dr. Peter Merk

Rechtsanwalt Dr. Peter Merk
Marienplatz 17, 80331 München

 

 

Bezirksamt Mitte von Berlin
Bezirkswahlamt
Alexanderplatz 1
10178 Berlin

15.10.97

Ihr Zeichen: PV IV 100
Antragsteller: Herr Robert Rostoski
hier: Eintragung ins Wählerverzeichnis

Sehr geehrter Herr Dr. Schreiber,

 

in obiger Angelegenheit wird der von meiner Partei mit Schreiben vom 11.08.97 eingelegte Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 14.07.97 nunmehr wie folgt

b e g r ü n d e t.

Der Bescheid verstößt gegen mehrere Rechtsvorschriften.

1) Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG

Zutreffend weisen Sie in Ihrem Bescheid vom 14.07.97 darauf hin, daß das Wählerverzeichnis ein Verzeichnis der Wahlberechtigten sei. Weiter bestehen Sie auf dem Standpunkt "Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes u.a. die Volljährigkeit am Wahltage."

Dies ist unzutreffend. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG lautet:

- 2 -

§ 12 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,........."

Von Volljährigkeit ist somit in der von Ihnen herangezogenen Vorschrift keine Rede. Es wird vielmehr eine zahlenmäßig bestimmte Altersgrenze gezogen; daß diese gegenwärtig mit der Altersgrenze für die Volljährigkeit gem.

§ 2 BGB übereinstimmt, ist eher zufällig und für das hier in Frage stehende aktive Wahlrecht irrelevant. Diese Auffassung wird vom Geseztgeber geteilt, der mit dem 27. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 31.07.1970 BGBl. I, 1161 die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht vom 21. auf das 18. Lebensjahr senkte, ohne die Volljährigkeit, die zu diesem Zeitpunkt beim 21. Lebensjahr lag, zu senken. Das Alter für die Volljährigkeit wurde erst mit dem Gesetz zur Neuregelung der Volljährigkeit vom 31.07.1974 BGBl. I, 1713 auf das 18. Lebensjahr gesenkt. In dem Zeitraum von 1970 bis 1974 stand demgemäß das aktive Wahlrecht auch Minderjährigen zu.

Demgegenüber ist gem. Art. 38 Abs. 2, 2. Halbsatz GG das passive Wahlrecht an die Voraussetzung der Volljährigkeit geknüpft. Es ist für den vorliegenden Zusammenhang sorgfältig zu trennen, zwischen der Altersgrenze für das aktive Wahlrecht und der Bedingung der Volljährigkeit für das passive Wahlrecht, also die Wählbarkeit.

Festzuhalten ist, daß es vorliegend ausschließlich um das aktive Wahlrecht geht, und dieses in der Vergangenheit bereits vom Bundesgesetzgeber auch Minderjährigen eingeräumt wurde. Die mit Bescheid vom 14.07.97 erhobene Forderung des Vorliegens der Volljährigkeit für die Wahlberechtigung ist daher weder mit der Rechtslage, noch mit der Auffassung des Bundesgesetzgebers vereinbar und damit rechtswidrig. Schon aus diesem Grunde kann der Bescheid keinen Bestand haben.

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2) Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 GG

Mein Mandant wird durch die Vorenthaltung des aktiven Wahlrechts in seiner Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG und in seinem politischen Grundrecht der Wahlberechtigung gem. Art. 20 Abs. 2 GG verletzt.

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG ist daher auf seine Vereinbarkeit mit den Staatsfundamentalnormen der Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 2 GG zu prüfen.

Bei § 12 Abs. 1 Nr. 1 handelt es sich um einfaches Bundesrecht, das im Range unter den Normen des Grundgesetzes steht. Die Vorschrift wiederholt wortgleich Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG, in dem es heißt:

Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;

§12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG hat daher ausschließlich deklaratorischen Charakter, ohne eigene Regelungssubstanz.

Es kommt also hier ausschließlich auf die Frage an, ob die wortgleiche aber höherrangige Regelung des Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG gegen Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG verstößt.

Sollte diese Frage bejaht werden, ergäbe sich die Nichtigkeit des Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG und ohne weiteres auch die Nichtigkeit des § 12 Abs. 1 BWahlG, da eine Regelung des einfachen Rechts nicht verfassungsgemäß sein kann, wenn eine inhaltsgleiche Regelung höheren Ranges verfassungswidrig ist. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG wird daher für die folgende Betrachtung als bedeutungslos außer Acht gelassen.

3) Verstoß des Art. 38 Abs. 1, 1. Halbsatz GG gegen

Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 1 GG

a) Innerer Widerspruch der Verfassung ?

Hierbei ist eine Vorfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundsätzlich können Normen nur dann Prüfungsmaßstab für andere Normen sein, wenn sie diesen gegenüber höherrangig sind.

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Dies ist im Verhältnis zwischen Art. 20 Abs. 2 GG sowie Art. 1 GG und § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG offensichtlich der Fall.

Der wortgleiche und damit entscheidende Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG ist jedoch auch eine Vorschrift des Grundgesetzes und damit, jedenfalls formal, auf gleicher Stufe wie die als Prüfungsmaßstab in Bezug genommenen Art. 20 Abs. 2 GG und 1 Abs. 1 GG.

Es stellt sich daher vorliegend die von der Rechtsprechung bis heute nicht entschiedene Frage der Möglichkeit eines inneren Widerspruches der Verfassung. Die Literatur hat sich mit der Frage auseinandergesetzt und die grundsätzliche Möglichkeit bejaht. Herzog führt hierzu aus:

"Zunächst ist nicht zu bestreiten, daß Art. 20 durch die Unantastbarkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 gegenüber allen anderen Verfassungsbestimmungen (mit Ausnahme des Art. 1) eindeutig hervorgehoben wird.

Unbestreitbar besitzt er insofern erhöhte Geltungskraft, als er nach Art. 79 Abs. 3 auch durch übereinstimmende 2/3 Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat weder beseitigt, noch geändert werden kann.

Ob sich daraus auch eine Höherrangigkeit in dem Sinn begründen läßt, daß beim Konflikt zwischen Art. 20 und einer anderen konkreten Verfassungsbestimmung diese von vornherein nichtig wäre, gehört aber jedenfalls hinsichtlich jener Verfassungsartikel, die schon Bestandteil der "Urfassung" des GG waren, zu den umstrittensten Fragen der modernen deutschen Staatsrechtlehre. Dasselbe gilt folgerichtig für die weitere Frage, ob es, um eine solche Nichtigkeit zu vermeiden, im Verhältnis zwischen Art. 20 und den Detailvorschriften des GG eine Art "verfassungskonformer Auslegung" gibt, was dem Art. 20 gegenüber den anderen Verfassungsbestimmungen absolute Durchschlagskraft in allen Interpretationsfragen sichern würde........" (Herzog in Maunz-Dürig, Komm. Z. GG, Art. 20, Abschnitt I, Rdn. 22).

Herzog bezieht sich hier ausdrücklich auf Bachof, "Verfassungswidrige Verfassungsnormen?", 1951 und BverfGE 1, 14 ff (32 f).; 3, 225 ff (231 ff); 4, 294 ff (296).

Weder die Literatur noch die Rechtsprechung haben sich prinzipiell gegen die Möglichkeit eines solchen inneren Widerspruches der Verfassung ausgesprochen, jedenfalls soweit es sich um einen Konflikt zwischen "Ausführungsbestimmungen" (Herzog in Maunz-Dürig, Art. 20 Absch. I, Rdn. 25) und Art. 20 und Art. 1 GG handelt.

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Dieser Auffassung ist uneingeschränkt zu folgen, da zum einen Art. 38 Abs. 2., 1. Halbsatz GG als den Art. 20 Abs. 2 einschränkende Norm eine reine Detailvorschrift des Grundgesetzes darstellt und demgegenüber die Regelungen des Art. 1 Abs. 1 GG und 20 Abs. 2 GG das abendländische Menschenbild des demokratisch gemeinschaftsgebundenen Individuums positivieren und deshalb zu Recht als Staatsfundamentalnormen des Grundgesetzes qualifiziert werden. (Herzog in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 20 Absch. I, Rdn. 12).

Es ist daher grundsätzlich zulässig, die Verfassungsmäßigkeit von Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG an den Staatsfundamentalnormen der Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG zu prüfen.

b) Art. 20 Abs. 2 , Art. 1 Abs.1 GG als Prüfungsmaßstab

Art 38 Abs. 2,1. Halbsatz GG und der wortgleiche § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG

schliessen meinen Mandanten vom aktiven Wahlrecht aus.

Der ihm hierdurch vorenthaltenen Rechtsposition kommt der Rang eines Grundrechts zu.

aa) Das Wahlrecht ist ein politisches Grundrecht (BVerfGE 1, 242; BayVerfGH-E NF 5, 66 ff; 9, 109 f). Es handelt sich um ein "vom Staat gewährtes Grundrecht" (Maunz in Maunz-Dürig, Komm. z.GG, Art. 38, Rdn. 31, m.w.N.).

Dieses politische Grundrecht beruht auf Art. 20 Abs. 2 GG. Diese Norm positiviert in Ergänzung des demokratischen Prinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) in Satz 1 das Prinzip der Volkssouveränität und in Satz 2, 1. Teilsatz das Prinzip der repräsentativen Demokratie (Herzog in Maunz-Dürig, Komm. z.GG, Absch. I Rdn. 10).

Art. 20 nimmt "im Gefüge des GG eine zentrale materiell-rechtliche Funktion wahr, die am besten und prägnantesten mit der Bezeichnung als Staatsfundamentalnorm umschrieben werden kann" (Herzog in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 20 Absch. I Rdn. 7).

- 6 -

Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG formuliert das Grundprinzip der Volkssouveränität. Gemeint ist damit das Selbstbestimmungsrecht des Volkes über den Staatswillen (Seifert/Hömig, Komm. z. GG, Art. 20 Rdn. 7).

Diese Vorschrift ist als "Gebot zu interpretieren: Staatsgewalt darf nur vom Volk ausgehen" (AK-GG Stein, Art. 20, 1-3 II Rdn. 13).

Volk im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nach herrschender Meinung das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland (Jarras/Pierot, Komm. z. GG, Art. 20 Rdn. 4 m.w.N.).

Nach deutschem Recht gilt für die Staatsangehörigkeit das jus sanguini. Es ist eine Trivialität und wird nirgendwo bestritten, daß die Staatsangehörigkeit mit Geburt erworben wird. Auch Kinder sind deshalb selbstverständlich Staatsangehörige, ohne daß es auf die Altersgrenze des 18. Lebensjahres ankäme.

Nachdem die Zugehörigkeit zum Staatsvolk im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG von der Staatsangehörigkeit und nur von dieser abhängt, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß das Staatsvolk sämtliche lebenden Individuen umfaßt, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Demgemäß sind sämtliche Personen ab Geburt bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres ebenso Teil des Staatsvolkes wie die älteren Bürger. Das Staatsvolk ist ein Schicksalsverbund mit Zwangsmitgliedschaft.

Die 0 - 18jährigen sind unvermeidlich ab Geburt Teil dieser Zwangs-gemeinschaft und ebenso ungefragt wie unentrinnbar den vorgefundenen Normen unterworfen (Art. 33 Abs. 1 GG).

bb) Bei dieser politischen Praxis muß auch Art. 1 Abs. 1 GG in die Betrachtung einbezogen werden.

Es besteht Einigkeit, daß allen Menschen die gleiche Würde innewohnt und vom Staat zu respektieren und zu schützen ist. Als oberster Wert in der Werteordnung des Grundgesetzes (BVerfGE 27, 6) gilt diese Vorschrift auch für Mitbürger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also Nichtwahlberechtigte in gleicher Weise wie Erwachsene, also Wahlberechtigte (BVerfGE 57, 382).

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Die Vorenthaltung von Grundrechten gegenüber Einzelnen oder ganzen Personengruppen stellt unmittelbar eine Verletzung der Menschenwürde dar.

Die Art. 1 und 20 GG nehmen innerhalb des Grundgesetzes, worauf schon hingewiesen wurde, eine Sonderstellung ein, die von Art. 79 Abs. 3 GG bestätigt wird. Sie stellen daher einen Prüfungsmaßstab gegenüber allen anderen Normen des Grundgesetzes dar.

c) Verfassungwidrigkeit von Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG.

aa) Die Vorschrift schließt eine objektiv eindeutig definierte Gruppe des Staatsvolkes im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, nämlich sämtliche Staatsbürger, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Teilhabe an der Staatsgewalt aus.

Dieser Gruppe wird das politische Grundrecht der Wahl (BVerfGE 1, 242) vorenthalten.

Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG stellt damit eine Einschränkung der Allgemeinheit der Wahl dar. Dieser Grundsatz bedeutet, daß das Stimmrecht "grundsätzlich allen Staatsbürgern zustehen" muß (Maunz in Maunz-Dürig, Art. 38 Rdn. 39; BVerfGE 5, 6; 15, 166; 36, 141).

Der Grundsatz der Allgemeinheit verbietet es dem Gesetzgeber "bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen und fordert, daß grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise soll ausüben können" (Jarras/Pierot, Komm. z. GG, Art. 38 Rdn. 5; BVerfGE 58, 202/205). Art. 38 Abs. 2 ist ein "Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes" (BVerfGE 1, 208/242; 11, 266, 271), der sich jedoch durch eine "weit stärkere Formalisierung" (BVerfGE 4, 375/382) unterscheidet. Es verbleibt deshalb dem Gesetzgeber "nur ein eng bemessener Spielraum. Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes" (BVerfGE 4, 375/382 ff; 57, 43/56; 69, 92/106).

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Wenn ein solcher besonderer rechtfertigender Grund für die objektive Altersdiskriminierung vorliegt, stellt Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG eine verfassungsgemäße lex specialis zu Art. 20 Abs. 2 GG dar.

Existiert ein solcher besonderer rechtfertigender Grund im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht, ergibt sich die Verfassungswidrigkeit und damit Nichtigkeit des Art. 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 2 GG (und Art. 1 Abs. 1GG).

bb) Anerkanntermaßen ist es unzulässig, bestimmte Gruppen (z.B. Berufe, Klassen, Nationalitäten, Rassen, Konfessionen, politische Gruppen) vom Wahlrecht auszuschließen (BVerfGE 15, 166 ff; 36, 141).

Das Wahlrecht darf auch nicht von besonderen, nicht von jedermann erfüllbaren Voraussetzungen (des Vermögens, des Einkommens, der Steuerentrichtung, der Bildung, der Lebenstellung) abhängig gemacht werden..... Das allgemeine Wahlrecht kann nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden (BVerfGE 28, 225; 36, 141).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist das Lebensalter eines Menschen eine vergleichbare Kategorie. Für ein hohes Lebensalter bestreitet dies auch niemand; genausowenig jedoch ist ein geringeres Lebensalter ein zwingender Grund mit dem die Vorenthaltung des Grundrechts der Wahl gerechtfertigt werden könnte.

Literatur und Rechtsprechung nehmen bisher den vorgefundenen Zustand hin, ohne hierzu eine überzeugende Begründung zu liefern.

Nur Maunz führt unter Gleichstellung der Altersgrenze mit der Entmündigung und dem Entzug des Wahlrechts durch Richterspruch aus:

"Alle diese Einschränkungen ergeben sich aus dem Wesen des aktiven Wahlrechts, sind historisch erhärtet und entsprechen auch dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG" (Maunz in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 38, Rdn. 40).

Hierbei handelt es sich um schlichte Behauptungen, die einer argumentativen Substanz, jedenfalls im Hinblick auf die Altersdiskriminierung entbehren.

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Insbesondere das "Argument", die Altersdiskriminierung sei "historisch erhärtet", stellt eine Zumutung dar, die die betroffene Bevölkerungsgruppe in ihrer Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.

"Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Dieser Grundsatz soll die Unterschiede zwischen den Menschen nicht auslöschen, sondern schützen. Obwohl die Menschen unterschiedlich sind, sind sie gleichberechtigt. Und weil die Menschen unterschiedlich sind, sie gleichberechtigt....... In Gesellschaften, die die Menschenrechte ernst nehmen, soll sich kein Mensch minderwertig fühlen müssen. Die Subjektivität, die Würde jedes Menschen soll anerkannt, geachtet und geschützt sein. Dabei spielt die Leistungsfähigkeit des Körpers und des Verstandes (auch etwa des Geldbeutels) keine Rolle. Letztendlich sind die Menschen gleichberechtigt, weil die Leistungsfähigkeit ihrer Seelen gleich ist und ihre Gleichheit anerkannt werden soll." (Eckehard von Braunmühl, Frieden, Kinderschutz und Grundgesetz in Böhm, von Braunmühl, Gleichberechtigung im Kinderzimmer - Der vergessene Schritt zum Frieden, Düsseldorf 1994, S. 201).

Hinzu kommt jedoch, daß die Maunz’sche Überlegung schlicht falsch ist. Von historischer Erhärtung kann keine Rede sein, da der Gesetzgeber selbst die Altersgrenze bereits im Jahre 1970 vom 21. Lebensjahr auf das 18. Lebensjahr gesenkt hat.

Das Argument von Maunz ist auf dem Niveau "es war schon immer so" und "wo kämen wir denn da hin".

Von gleicher Dürftigkeit ist das gelegentlich zu hörende Argument der "mangelnden Einsichtsfähigkeit" Jugendlicher. Die Tragfähigkeit dieses Arguments würde das generelle Vorhandensein entsprechender Einsichtsfähigkeit bei den Wahlberechtigten voraussetzen, eine Bedingung, deren Vorliegen nicht ernsthaft behauptet werden kann und auch nicht behauptet wird.

"Letztendlich kann man es drehen und wenden wie man will: die berechtigten Anliegen aller modernen Bürgerbewegungen - von der Frauenbewegung über die Friedensbewegung und die Umweltschutzbewegung bis zu den Bewegungen, die sich dem Kinderschutz und den Interessen anderer "Minderheiten" verschrieben haben - sind erst mit der Gleich-berechtigung der Generationen zu Ende gedacht. Alle Menschen beginnen als Kinder. Solange die "Kinderfrage" vergessen oder nach den traditionellen Grundsätzen beantwortet wird, können die anderen mitmenschlichen Aktivitäten nur Symptome zu kurieren versuchen" (von Braunmühl, aaO., S. 206).

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Es ergibt sich somit insgesamt, daß Art. 38 Abs. 1, 1. Halbsatz GG (und damit auch § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG ) wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG verfassungswidrig und damit nichtig sind.

Der Widerspruch ist damit begründet.

Mein Mandant hat deshalb einen Anspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden und als Wahlberechtigter an der nächsten Bundestagswahl teilzunehmen.

Zur demokratietheoretischen und politikphilosophischen Dimension des Problems ist zu verweisen auf Merk, Wahlrecht ohne Altersgrenze ? in: Palentien/Hurrelmann (Hrsg.) Jugend und Politik, Neuwied 1997.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Merk

Rechtsanwalt

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