Beschlussempfehlung

 

Deutscher Bundestag   Drucksache 14/1560
14.Wahlperiode

09.09.99

Sachgebiet 111

Beschlußempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses

zu den gegen die Gültigkeit der Wahl zum 14. Deutschen Bundestag eingegangenen Wahleinsprüchen


A. Problem

Gemäß Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Wahlprü-fung Sache des Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) auf der Grundlage von Beschluß-empfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche zur Gültigkeit der Wahl zum 14. Deutschen Bundestag vom 27. September 1998 zu entscheiden.

Insgesamt sind 110 Zuschriften eingegangen. Drei der Einspruchs-führer haben ihren Einspruch zurückgenommen, zwei weitere haben erklärt, sie hätten keinen Wahleinspruch einlegen wollen. 1n zwei weiteren Fällen wurden zwar Wahleinsprüche angekündigt, sie sind jedoch innerhalb der Einspruchsfrist nicht beim Bundestag eingegangen. In einem Fall hat sich schließlich herausgestellt, daß der Einspruchsführer unter Betreuung steht; sein Betreuer hat eine Genehmigung für den Wahleinspruch nicht erteilt.

Über 102 Wahleinsprüche ist zu entscheiden.

B. Lösung

Zurückweisung der 102 Wahleinsprüche, davon

- 7 wegen Unzulässigkeit, weil sie erst nach Ablauf der Einspruchsfrist des 5 2 Abs. 1 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz beim Bundestag eingegangen sind (5 6 Abs. la Nr. 1 WPrüfG),
- 2 wegen Unzulässigkeit (5 6 Abs. la Nr. 2 WPrüfG),
- 1 wegen Unzulässigkeit (5 6 Abs. la Nr. 1 und 2 WPrüfG),
- 1 wegen Unzulässigkeit (5 6 Abs. la Nr. 1 und 3 WPrüfG),
- I wegen Unzulässigkeit (§ 6 Abs. la Nr. 2 und 3 WPrüfG),
 
die übrigen wegen offensichtlicher Unbegründetheit im Sinne des 5 6 Abs. 1a Nr. 3 WPrüfG.

Offensichtlich unbegründet sind Wahleinsprüche, die

a) einen Sachverhalt vortragen, der einen Fehler bei der Vorberei-tung und Durchführung der Wahl nicht erkennen läßt,
b) die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behaupten; im Rahmendes Wahlprüfungsverfahrens im Deutschen Bundestag kann einederartige Prüfung nicht erfolgen (seit der 1. Wahlperiode ständigePraxis des Deutschen Bundestages; diese Kontrolle blieb stetsdem Bundesverfassungsgericht vorbehalten),
c) mangels ausreichender Angabe von Tatsachen nicht erkennenlassen, auf welchen Tatbestand der Einspruch gestützt wird
(BVerfGE 40, 11 [30]),
d) sich zwar auf nachprüfbare Mängel bei der Vorbereitung oderDurchführung der Wahl stützen, wobei diese Mängel jedoch an-gesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluß auf die Man-datsverteilung haben können
(BVerfGE 4, 370 [372 f.]).

C. Alternativen

Keine hinsichtlich der Ergebnisse der Entscheidungen.

Der Wahlprüfungsausschuß ist jedoch aBen behaupteten Wahlmän-geln nachgegangen, auch wenn sie keinen Einfluß auf die Mandats-verteilung im 14. Deutschen Buridestag hatten. Diese Art der Behandlung soll dafür Sorge tragen, daß sich festgestellte Wahlmängel bei künftigen Wahlen soweit wie möglich nicht wiederholen.

D. Kosten

Keine

 

 

 

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

- 3 -

Drucksache 14/1560

Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1.

die Verfahren zu den Wahleinsprüchen 21/98, 33/98, 43/98, 50/98, 52/98, 68/98, 87/98 und 90/98 einzustellen,

2. die aus den Anlagen I bis 102 ersichtlichen Entscheidungen zu treffen,
3. die Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen in Wahlprüfungsangelegenheiten um Prüfung zu bitten, ob die Wahlrechts-vorschriften dahin gehend zu ändern sind, daß
· das zur Verteilung der Sitze auf die Listenverbindungen und Landeslisten angewandte Berechnungsverfahren nach Hare/ Niemeyer (5 6 Abs. 2, 5 7 Abs. 3 Bundeswahlgesetz) durch das Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers ersetzt wird
· Stimmzettel in Wahllokalen ohne amtliche Wahlumschläge abgegeben werden können,
· Bleistifte nicht mehr als Schreibstifte im Sinne des 5 50 Abs. 2 Bundeswahlordnung zugelassen werden sollen,
· der Zugang für Behinderte zum Wahllokal sichergestellt wird,
· die Teilnahme von im Ausland lebenden Wahlberechtigten an der Wahl durch Verlängerung der Fristen und verbesserte Information erleichtert wird,
· die Wahlbenachrichtigung bei bestehendem Nachsendeauf-trag des Empfängers bei der Deutschen Post AG nicht an die Gemeindebehörde zurückgesandt, sondern dem Empfänger nachgesandt wird (Änderung des Musters gemäß Anlage 3 Bundeswahlordnung),
· über die ausdrückliche Belehrung des Wahlberechtigten bei der Anmeldung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeswahlord-nung durch die Meldebehörde ein Nachweis zu führen ist.
Berlin, den 8. September 1999
Der Wahlprüfungsausschuß
Erika Simm Vorsitzendeund Berichterstatterin
(zu den Anlagen 1 und 2)
Dr. Wolfgang Bötsch Berichterstatter
(zu den Anlagen 3 – 15)
Anni Brandt-Elsweier Berichterstatterin
(zu den Anlagen 16 – 24, 81A3)
Jörg van Essen Berichterstatter (zu den Anlagen 25 – 32, 8447)
  Manfred Grund Berichterstatter
(zu den Anlagen 33-44, 88 – 90)
Hans-Joachim Hacker Berichterstatter
(zu den Anlagen 45 – 54, 91, 92)
Steffi Lemke
Berichterstatterin
(zu den Anlagen 55 – 62)
  Dr. Peter Paziorek Berichterstatter
(zu den Anlagen 63 – 71, 93 – 96)
Hans-Christian Ströbele Berichterstatter
(zu den Anlagen 97 – 99)
Dieter Wiefelspütz Berichterstatter
(zu den Anlagen 72-40, 100 – 102)

Hier die Anlage 83, in der im eizelnen auf unsere Wahlanfechtung eingegengen wird.

 

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

- 221 -

Drucksache 14/1560

Anlage 83

Beschluß

In der Wahlanfechtungssache – Az: WP 95/98 –
1. des Herrn Martin Wilke

2. Paula Sell, gesetzlich vertreten durch Dr. Ursula Sell

3. Robert Rostoski, gesetzlich vertreten durch Petra und Dietrich Rostoski
alle wohnhaft: Michaelkirchstraße 30, 10179 Berlin

– Bevollmächtigter –
Rechtsanwalt Dr. IC Peter Merk
Marienplatz 17, 80331 München

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 14. Deutschen Bundestag vom
27. September 1998
hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung
am 30. September 99 beschlossen:

Der Wahleinspruch wird für den Einspruchsführer zu l. als unbegründet sowie für die Einspruchsführer zu 2. und 3. als unzulässig zurückgewiesen

 

Tatbestand

1. Mit Schreiben vom 24. November 1998, welches am 26. November 1998 beim Bundestag eingegangen ist, haben die Einspruchsführer über ihren Bevollmächtigten gegen die Gültigkeit der Wahl zum 14. Deutschen Bundestag am 27. September 1998 Einspruch eingelegt. Sie wenden sich gegen die Festsetzung des Mindestalters von achtzehn Jahren zur Ausübung des aktiven Wahlrechts.

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt hat für die Einspruchsführerin zu 2. eine Vollmacht mit folgendem Wortlaut vorgelegt:

"Vollmacht

Paula Sell

gesetzlich vertreten durch Frau Dr. Ursula Sell

erteilt hiermit Herrn RA Dr. IC Peter Merk, Marienplatz 17, 80331 München

Vollmacht

zur Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens gem. Art. 41 GG gegen das Ergebnis der Bundestagswahl vom 27. September 98.

Die Vollmacht umfasst die Einlegung des Einspruches gem. § 2 Wahlprüfungsgesetz und die Erhebung der Beschwerde gem. § 48 BverfGG."

Der Wortlaut der Vollmacht für den Einspruchsführer zu 3. ist mit dem Wortlaut der Vollmacht der Einspruchsführerin zu 2. identisch.

Der Einspruchsführer zu l. ist am 25. März 1980 geboren und hatte somit am Tage der Bundestagswahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Dementsprechend war er im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin im Stimmbezirk 012 unter der Nr. 0771 im Wählerverzeichnis eingetragen.

Die Einspruchsführerin zu 2. ist am 30. Januar 1985 und der Einspruchsführer zu 3. am 21. Mai 1981 geboren. Beide hatten am 27. September 1998, dem Tag der Bundestagswahl, das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Der Einspruchsführer zu 3. hat vor der Bundestagswahl beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt. Das VG Berlin hat den Antrag mangels Zulässigkeit abgelehnt und auf das Wahlprüfungsverfahren verwiesen.

Die Einspruchsführer beantragen, die Bundestagswahl wegen verfassungswidriger Beschränkung des Kreises der aktiv Wahlberechtigten für ungültig zu erklären und die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen.

Zur Begründung ihres Einspruchs tragen sie vor, Artikel 38 Abs. 2 l. Alternative des Grundgesetzes (GG) sei "ausnahmslos wortgetreu angewandt" worden. Diese Verfassungsvorschrift verweigere aber aufgrund einer "Altersdiskriminierung" einem erheblichen Teil des Staatsvolkes gemäß Artikel 20 Abs. 2 GG das aktive Wahlrecht. Dies stelle einen Verstoß gegen den Wahlgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl dar, weshalb die Bundestagswahl ungültig sei. Der Ausschluß vom aktiven Wahlrecht, das als politisches Grundrecht anerkannt sei, verweigere den betroffenen Bürgern die ihnen zustehende Subjektstellung, indem sie zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt würden. Die Regelung in Artikel 38 Abs. 2 l. Alternative GG verstoße deshalb gegen die Staatsfundamentalnormen der Artikel 20 und 1 Abs. 1 GG.

Zur Untermauerung dieser Ansicht vergleichen die Einspruchsführer die herrschende Meinung der Rechtswissenschaft mit der ihrer Meinung nach existierenden politischen Praxis. Nach herrschender Meinung der Rechtswissenschaft werde der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl durch Artikel 38 Abs. 2 l. Alternative GG nicht verletzt, weil sich die Altersgrenze aus dem Wesen des aktiven Wahlrechts ergäbe und historisch erhärtet sei. In der politischen Praxis würden jedoch seit Jahrzehnten Senioreninteressen priorisiert (beispielhaft wird auf die Rentenpolitik und den Generationenvertrag verwiesen), was sich auch an der steigenden Kinderarmut bei wachsendem Altersreichtum zeige. Sozialpolitische Entscheidungen würden unter Berücksichtigung des potentiellen Wahlverhaltens der Senioren getroffen, während die "Unter-18-jährigen" keine wahlpolitische Reaktion zeigen könnten und deshalb von vornherein bei politischen Entscheidungen ausgegrenzt würden.

Eine Ursache für diese nach Ansicht der Einspruchsführer herrschende politische Praxis vermuten diese in dem 1sich möglicherweise aus der unterschiedlichen Definition des Begriffes Volk im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ergebenden "Repräsentationsdefizit" und in der Regelung des Artikels 38 Abs. 2 l. Alternative GG, die dann verfassungswidrig sei, wenn sie im Widerspruch zu den Staatsfundamentalnormen der Artikel 20 und 1 GG stehe. Wenn ein Staat seinen Staatsbürgern ein Grundrecht, hier das aktive Wahlrecht als politisches Grundrecht, vorenthalte, stelle sich die Frage nach der Verletzung der Menschenwürde. Da Artikel 38 Abs. 2 l. Alternative GG "die Jungen" (0 bis 18jährige) durch den Ausschluß vom aktiven Wahlrecht zum Objekt staatlichen Handelns herabwürdige, sei diese Regelung mit Artikel l Abs. 1 GG unvereinbar. Ebenso verbiete es der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gründen von der Wahl auszuschließen. Nach dem herrschenden juristischen Verständnis von der Bedeutung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl gebe es keinen Rechtfertigungsgrund, die"Jungen" vom aktiven Wahlrecht auszuschließen.

Unter Rückgriff auf eine Literaturmeinung wird vorgetragen, "ein großer Schritt in Richtung Familien und Kindergerechtigkeit in unserer Gesellschaft" wäre getan, wenn eine entsprechende Änderung von Artikel 38 Abs. 2 erster Halbsatz GG mit den erforderlichen Mehrheiten beschlossen würde.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 hat der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Einspruchsführer vorgetragen, daß die gesetzliche Vertreterin der Einspruchsführerin zu 2. sich das Anliegen selbst zu eigen gemacht habe, was durch ihre Unterschrift als Wahlberechtigte auf der Vollmacht zum Ausdruck komme.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Der Wahlprüfungsausschuß hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. la des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

 

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist form- und fristgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen. Er ist bezüglich des Begehrens des Einspruchsführers zu 1. zulässig. Der Einspruch ist jedoch unzulässig, soweit die Einspruchsführer zu 2. und 3. die Bundestagswahl anfechten wollen.

Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einspruchs ist gemäß § 2 Abs. 2 WPrüfG, daß er von einem Wahlberechtigten eingelegt werden muß. Wahlberechtigt ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikels 38 Abs. 2 GG, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Da die Einspruchsführer zu 2. und 3. zum Zeitpunkt der Bundestagswahl am 27. September 199S das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, waren sie für die Bundestagswahl nicht wahlberechtigt und somit auch nicht zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Bundestagswahl berechtigt.

Durch die Vollmachten der gesetzlichen Vertreter der Einspruchsführer zu 2. und 3. wurde der bevollmächtigte Rechtsanwalt nicht beauftragt, im eigenen Namen der jeweiligen gesetzlichen Vertreter den Einspruch einzulegen, sondern im Namen der Einspruchsführer zu 2. und 3., die wiederum von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden. Durch den Wortlaut der Vollmachten der gesetzlichen Vertreter der Einspruchsführer zu 2. und 3. haben diese sich das Anliegen nicht selbst zu eigen gemacht, wie der bevollmächtigte Rechtsanwalt behauptet. Die Einspruchsführer zu 2. und 3. haben den Rechtsanwalt zur Durchführung des Wahlprüfungsverfahrens bevollmächtigt und werden hierbei aufgrund ihrer Minderjährigkeit von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten.

Der Einspruch ist in bezug auf das Vorbringen des Einspruchsführers zu 1. zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet, weil kein Wahlfehler festgestellt werden konnte.

Artikel 38 Abs. 2 erster Halbsatz GG und § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) legen fest, daß derjenige wahlberechtigt ist, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Einspruchsführer zu 1. war zum Zeitpunkt der Bundestagswahl achtzehn Jahre alt und deshalb gemäß § 2 Abs. 2 WPrüfG zur Einlegung eines Einspruchs berechtigt. Die Rechtsansichten des Einspruchsführers zu 1. sind aber nicht geeignet, den Einspruch erfolgreich zu begründen. Das Mindestwahlalter ist in der genannten Norm des Grundgesetzes ausdrücklich geregelt und somit geltendes Verfassungsrecht. Die Herabsetzung oder gar Abschaffung des Mindestwahlalters, wie vom Einspruchsführer zu 1. gefordert, kann nur im Rahmen einer Änderung der Verfassung erfolgen, wobei die vom Einspruchsführer zu 1. vorgetragenen rechtspolitischen Erwägungen eingebracht werden könnten. Zu einer Grundgesetzänderung ist gemäß Artikel 79 Abs. 2 GG die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich. Eine Änderung dieser Rechtslage kann auch keineswegs im Wege der Rechtsauslegung erfolgen. Auch im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens können derartige rechtspolitische Ansichten, selbst wenn sie auf die Behauptung gestützt werden, es läge verfassungswidriges Verfassungsrecht vor, nicht zu einer Änderung des Grundgesetzes führen.

Der Einspruch ist deshalb teilweise gemäß § 2 Abs. 2 WPrüfG als unzulässig und teilweise gemäß § 6 Abs. la Nr. 3 WPrüfG als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluß kann gemäß § 48 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993), der als Anlage beigeßigt ist, unter den dort genannten Voraussetzungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Sie muß binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sein.

zurück zur Übersicht zur Wahlanfechtung