Rückfrage des Bundesverfassungsgerichts

    Bundesverfassungsgericht

Zweiter Senat
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Der Berichterstatter -

Bundesverfassungsgericht • Postfach 1771•76006 Karlsruhe

Herrn Rechtsanwalt
Dr. K. Peter Merk
Marienplatz 17

80331 München

Aktenzeichen Bearbeiter*/in* (0721) Datum
2 BvC 2/99   9101-408 05.07.2000
(bei Antwort bitte angeben)      

 

Betr.:
Ihre Beschwerde vom 18. November 1999 gegen den Beschluss
des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 95/98 -



Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

es bestehen Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der o.a. Wahlprüfungsbeschwerde.

Für Bundestagswahlen folgt aus Art. 38 Abs. 3 GG, dass die Festlegung des Wahlverfahrens Sache des Gesetzgebers ist. Im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG i.V.m. § 48 BVerfGG kontrolliert das Bundesverfassungsgericht die zutreffende Anwendung und die Verfas­sungsmäßigkeit der in Kraft befindlichen Vorschriften des Wahlrechts (vgl. BVerfGE 16, 130 <136>; 21, 200 <204>; 59,119 <l24>; 95, 408 <420>). Die Prüfung erstreckt sich auf die substantiiert geltend gemachten Verstöße bei der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl bis hin zur Feststellung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE 40, 11 <30>; 66, 369 <379 f.>; 89. 243 <250 f>). Materielle Relevanz gewinnen grundsätzlich nur gerügte Wahlfehler, welche die ge­setzmäßige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages, also die konkrete Mandatsverteilung beeinflussen können (vgl. BVerfGE 79, 173 <173 f.>; 85, 148 <159>; 89,243 <254>; 89,291 <304>).

Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl haben Sie nicht dargelegt. All­gemeinheit der Wahl bedeutet Gleichheit bezüglich der Fähigkeit zu wählen und gewählt zu wer-

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den. Der Grundsatz der Allgemeinheit untersagt den unberechtigten Ausschluss von Staatsbür­gern von der Teilnahme an der Wahl. Er verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungs­gruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahl­rechts auszuschließen und fordert, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 58, 202 <205>). Beeinträchtigungen der Allgemeinheit bedürfen eines besonderen rechtfertigenden Grundes.

Begrenzungen des allgemeinen Wahlrechts sind "verfassungsrechtlich zulässig, sofern für sie ein zwingender Grund besteht" (BVerfGE 28, 220, <225>; 36, 139 <141>). Es ist von jeher aus zwingenden Gründen als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen worden, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang in einer früheren Entscheidung (BVerfGE 42, 312 <340 f.>) festgestellt:

"Verfassungsprinzipien lassen sich in der Regel nicht rein verwirklichen; ihnen ist genügt, wenn die Ausnahmen auf das unvermeidbare Minimum beschränkt bleiben. So ist das Demokratieprinzip und das engere Prinzip der Allgemeinheit der Wahl nicht verletzt durch Einführung eines Mindestalters,...".

Ich gebe Ihnen Gelegenheit zu prüfen, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleiben soll. Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens haben Sie die Möglichkeit, zu den dargelegten Bedenken Stellung zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jentsch
Bundesverfassungsrichter

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