Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Ausfertigung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 2/99
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IM NAMEN DES
VOLKES
In
dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
- des Herrn Martin Wilke,
Schönfließerstraße 19, Berlin,
- der Frau Paula Sell,
Winsstraße 4, Berlin,
- des Herrn Robert Rostoski,
Michaelkirchstraße 30, Berlin,
- Bevollmächtigter: |
Rechtsanwalt Dr, K. Peter Merk,
Marienplatz 17, München - |
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 30. September 1999 - WP 95/98
(BTDrucks
14/1560)
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
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Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
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am 9. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
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- 2 -
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
G
r ü n d e :
Die Beschwerde
ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juli 2000
mitgeteilten Erwägungen unbegründet.
Die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. August 2000
gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24
Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Limbach |
Sommer |
Jentsch |
Hassemer |
Broß |
Osterloh |
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Di Fabio |
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Ausgefertigt
gez. Seiffge
als
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Bundesverfassungsgerichts
(Seiffge)
Amtsinspektorin
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