Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Ausfertigung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 2/99 -


 
02. Nov. 2000


IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde

  1. des Herrn Martin   Wilke, Schönfließerstraße 19, Berlin,

  2. der Frau Paula   Sell,   Winsstraße 4, Berlin,

  3. des Herrn Robert   Rostoski, Michaelkirchstraße 30, Berlin,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, K. Peter Merk,
Marienplatz 17, München -

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 30. September 1999 - WP 95/98
(BTDrucks 14/1560)

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

 

Präsidentin Limbach,

Sommer,

Jentsch,

Hassemer,

Broß,

Osterloh,

Di Fabio

am 9. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:



- 2 -

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

G  r  ü  n  d  e :

Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstat­ters vom 5. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unbegründet.
Die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. August 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Limbach Sommer Jentsch
Hassemer Broß Osterloh
  Di Fabio  

 

 

 

Ausgefertigt

gez. Seiffge

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Bundesverfassungsgerichts

(Seiffge)
Amtsinspektorin

 

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