Pressemitteilung

29. September 1999
Bundestag stimmt über Kinderwahlrecht ab
KinderRÄchTsZÄnker kündigen erneute Verfassungsbeschwerde an
Am 30. September, ein Jahr nach der Bundestagswahl, stimmt der Bundestag über insgesamt 102 Wahlprüfungsbeschwerden ab.

Die Gültigkeit der Wahl hatten auch drei Jugendliche der Berliner Kinderrechtsgruppe KinderRÄchTsZÄnker (K.R.Ä.T.Z.Ä.) in Frage gestellt. Sie begründeten ihre Beschwerde damit, daß das wichtigste politische Grundrecht – das Wahlrecht – etwa 20% der Bevölkerung, den Menschen unter 18 Jahren, vorenthalten wird.

Folgen die Abgeordneten der erst jetzt vorgelegten Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses, werden sie diese Beschwerde als "teilweise unzulässig" und "teilweise offensichtlich unbegründet" ablehnen. Die drei Jugendlichen erhalten dadurch das Recht, gegen den Beschluß beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde zu erheben.

Laut Wahlgesetz hätten nur Wahlberechtigte das Beschwerderecht, so der Wahlprüfungsausschuß, sodaß die Beschwerde der beiden unter 18jährigen für "unzulässig" gehalten wird. Im gleichlautenden Beschwerdetext, hatten sie sich genauso auf das Demokratieprinzip, den Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) berufen, wonach "alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht" und "in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt" wird.

Im Fall des 18jährigen Einspruchsführers sei die Anfechtung der Wahl zwar zulässig, jedoch "offensichtlich unbegründet". Das Mindestwahlalter sei im Grundgesetz (Art. 38) ausdrücklich geregelt und somit geltendes Verfassungsrecht. Im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens könne die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen nicht geprüft werden, so der Wahlprüfungsausschuß.

Seit Jahren vertritt die Gruppe K.R.Ä.T.Z.Ä. und ihr Münchener Rechtsanwalt Peter Merk die Auffassung, daß es sich beim Art. 38 GG um "verfassungswidriges Verfassungsrecht" handele. Die vom Art. 38 festgelegte Altersgrenze stehe im Widerspruch zu den "Staatsfundamentalnormen" des Grundgesetzes, nämlich Art. 20 und Art. 1 GG. K.R.Ä.T.Z.Ä. teilte mit, daß "unser Rechtsanwalt bereits über die Vollmacht verfügt, die Wahlrechtsforderung erneut vor das Höchste Gericht zu bringen". Bereits 1995 war eine Verfassungsbeschwerde von zwei KinderRÄchTsZÄnkern in Karlsruhe nicht zugelassen worden, da sie nicht schon innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verfassung, also 1951, eingereicht worden war.

Nach Meinung von K.R.Ä.T.Z.Ä. würden durch die Abschaffung der Altersgrenze beim Wahlrecht nicht nur Umwelt-, Staatsverschuldungs- und andere, vor allem Kinder betreffende Zukunftsprobleme von den Politikern besser berücksichtigt werden. Vor allem bei gegenwärtigen Problemen von Kindern und Jugendlichen, z.B. im Bereich der Schule und der Familie, würden Entscheidungen stärker nach den tatsächlichen Interessen von Kindern getroffen werden, wenn diese als Wahlbürger ernstgenommen werden müßten.

Im Vorfeld der Bundestagswahlen 1998 hatten Jugendliche von K.R.Ä.T.Z.Ä. vor Gericht versucht, in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Der Richter hatte die Klage ab- und auf die Möglichkeit eines Wahlprüfungsverfahrens hingewiesen.

zurück zur Übersicht zur Wahlanfechtung

zurück zu den Presseinformationen zum Thema Wahlrecht