Bildungsrecht statt Schulpflicht

Der Kommentar von

K.R.Ä.T.Z.Ä. - Logo


"Die Schule soll", so die Erklärung der Kultusminister-Konferenz 
(1), "zu selbständigem kritischen Urteil, eigenverantwortlichem 
Handeln und schöpferischer Tätigkeit befähigen." Tritt der Fall 
ein, daß Menschen schon während des Schulbesuchs diese 
Fähigkeiten haben, macht die Schule ihre Ideale vergessen, 
setzt ihren Machtapparat in Gang, denkt nicht mehr nach, son-
dern handelt stur, stumpfsinnig und einseitig Verwaltungsvor-
schriften ab. Kritisches Denken und ziviler Ungehorsam werden 
so durch Einschüchterung verhindert.

Benjamin Kiesewetter hat bis heute keinen einzigen Grund gehört, warum er am Chemieunterricht teilnehmen soll. Er soll nicht deswegen wieder teilnehmen, weil es vernünftig ist, sondern weil es von oben angeordnet ist. Die schlagenden Argumente der Lehrer waren bisher: "Das war schon immer so", "So was geht einfach nicht", "Wenn das alle machen würden", "Wo kämen wir denn da hin?".

Kurt Marti sagt: "Wo kämen wir hin, wenn alle sagten: Wo kämen wir hin? und niemand ginge, um einmal zu schauen, wohin man käme, wenn man ginge."

Das Schlimmste: Benjamin fliegt nicht trotz seiner Begründung von der Schule, sondern wegen ihr. Er hat 12 Fehlstunden in der 11. Klasse. Ab 10 Fehlstunden kann man von der Schule ausgeschlossen werden. Aber es gibt zahlreiche Schüler, bei denen keinerlei Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, obwohl sie den Unterricht einfach so schwänzen und mehr Fehlstunden haben als er. Der Ausschluß erfolgt also gerade wegen der ehrlichen und offenen Begründung.

Rechtfertigungen von Lehrern und anderen Verantwortlichen laufen immer darauf hinaus, daß man eigentlich gar nicht anders hätte verfahren dürfen. Schüler werden aber normalerweise nur dann von der Schule geschmissen, wenn sie Gewaltverbrechen begehen oder fast gar nicht mehr zum Unterricht erscheinen. In anderen Fällen werden die Fehltage auf dem Zeugnis markiert und die entsprechende Note gegeben. Die Gesamtlehrerkonfe- renz hat darüber abgestimmt, ob der Ausschluß dem Landes- schulamt empfohlen wird. Obwohl Benjamin zu diesem Zeitpunkt wieder teilnahm, scheuten sich 43 Lehrer nicht davor, dem zuzustimmen. Die 4 Gegenstimmen zeigen immerhin, daß in Wirklichkeit niemand dazu gezwungen war, den Ausschluß zu empfehlen.

Zudem ist es fast nicht vorstellbar, daß etliche Formfehler von Schule und Verwaltung rein zufällig geschehen sind. Vielmehr stellt sich der Verdacht ein, daß die von der unklaren Vorgehensweise der Schulverwaltung hervorgerufene Verunsicherung des Schülers mit einkalkuliert worden ist. Wie soll man beispielsweise das Fehlen der gesetzlich festgeschriebenen Be- gründung der Ordnungsmaßnahme oder das Verbot von Ein- sicht in Sitzungsprotokolle sonst interpretieren?

Bezeichnend ist auch die Begründung für den Rausschmiß: Es könne schließlich nicht sichergestellt werden, daß die empörten Lehrer Benjamin in Zukunft unbefangen unterrichten und benoten. Die Umschulung geschehe deswegen "aus gegenseitigem Interesse", so die Stellungnahme des Vermittlungsausschusses. Infamer läßt sich die Verdrehung der Tatsachen nicht ausdrük- ken.

Obwohl die Vollziehung des Schulausschlusses noch nicht schriftlich angeordnet wurde, wird Benjamin inzwischen nicht mehr in die Schule hereingelassen. Alle Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, geschehen also mit der Nebenwirkung, daß Ben- jamin inzwischen eine andere Schule besuchen muß. "Effektiver Rechtsschutz" - wonach niemand bestraft werden darf, solange die Strafe noch angezweifelt wird und die nächsthöhere Instanz darüber noch nicht entschieden hat - verkommt so zu einer hohlen Phrase. Hier gilt anscheinend Macht vor Recht. Ursprünglich wollte die Demokratie genau das verhindern.

Die Schule ist in dieser Zeit heftig in der Diskussion, weil im Grunde genommen weder Lehrer noch Schüler, aber auch die sonstige Gesellschaft nicht mit ihr zufrieden sind. Damit Institutionen sich ändern, muß es immer Anstöße von unten geben.

(1) Stellung des Schülers in der Schule - Erklärung der Kultusminister- Konferenz (KMK) vom 25. Mai 1973



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