Zustimmung zum richterlichen
Vergleichsvorschlag



Rechtsanwalt und Notar
Jens A. Brückner
Moselstraße 3
12159 Berlin

Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin


Datum: 17.12.1996


In der Verwaltungsstreitsache Kiesewetter ./. Land Berlin - VG 3 A 1766/96 - wird der gerichtliche Vergleichsvorschlag aus der Verhandlung vom 13. 12. 1996 seitens des Antragstellers angenommen.

Für den Fall, daß die Antragsgegnerin den Vorschlag nicht 
annehmen sollte, wird ergänzend vorgetragen, daß die 
Antragsgegnerin nunmehr mit Bescheid vom 28. 11. 1996 einen 
jedenfalls der Form nach ordnungsgemäßen Bescheid erteilt 
und die sofortige Vollziehung angeordnet hat.


Die Antragsgegnerin hat nunmehr mit Bescheid vom 28. 
November 1996 einen jedenfalls der Form nach 
ordnungsgemäßen Bescheid erteilt und die sofortige 
Vollziehung angeordnet.

Zur Glaubhaftmachung: Bescheid vom 28. 11. 1996

Hiergegen wurde unter dem 03. 12. 1996 Widerspruch 
eingelegt.

Zur Glaubhaftmachung: Widerspruch vom 03. 12. 1996

Es wird daher beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den 
Bescheid vom 28. 11. 1996 wieder herzustellen.


Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann keinen Bestand 
haben. Allein die Tatsache, daß durch den Widerspruch die 
Vollziehung der Maßnahme hinausgezögert wurde, rechtfertigt 
keine sofortige Vollziehung. Das Vollziehungsinteresse muß 
über den Inhalt des angefochtenen Bescheides hinausgehen. 
Die rechtliche Regelung besteht gerade darin, daß 
grundsätzlich einem Widerspruch gegen einen belastenden 
Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung zukommt. Um einen 
Schulbesuch sicherzustellen, bedarf es keiner Anordnung der 
sofortigen Vollziehung, da der Antragsteller am Unterricht der 
Robert-Blum-Oberschule teilnehmen kann. Im übrigen nimmt er 
seit Oktober 1996 am Chemieunterricht teil. Da der Antragsteller 
aufgrund der Androhung des Verweises entgegen seiner 
Überzeugung am Chemieunterricht teilnimmt, ist auch insoweit 
ein Interesse einer sofortigen Vollziehung nicht gegeben.

Nachdem dem Antragsteller die Androhung bekannt wurde, hat 
er unter dem Druck der Androhung des Schulverweises den 
Chemieunterricht wieder aufgenommen. Das Schreiben vom 
1.10.1996 ist dem Antragsteller erst nach den Herbstferien am 
09. 10. 1996 bekannt geworden.

Zur Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung

Vorsorglich hat der Antragsteller nunmehr auch gegen die 
Androhung des Schulverweises Widerspruch eingelegt.

Zur Glaubhaftmachung: Widerspruch vom heutigen Tage 

Zwar hat die Androhung zunächst noch keine unmittelbare 
Außenwirkung, doch ist sie gleichwohl bereits als 
Verwaltungsakt anzusehen, da die Antragsgegnerin an die 
Androhung unmittelbare Rechtsfolgen knüpft, nämlich in der 
Form, daß aus der behaupteten Nichtbefolgung der Androhung 
unmittelbar die Berechtigung des Ausschlusses selbst folgt. 
Tatsächlich hat der Antragsteller nach Bekanntwerden der 
Androhung den Chemieunterricht wieder besucht. Nach 
Bekanntwerden der Androhung liegen Fehlzeiten nicht vor. Im 
übrigen hätte über den Antrag auf Androhung des Ausschlusses 
nicht in der Klassenkonferenz, sondern in der Gesamtkonferenz 
entschieden werden müssen. Dies ist nicht geschehen. 
Stattdessen wurde - entgegen dem Antrag der Klassenkonferenz 
- unmittelbar über den Ausschluß zu beraten. Die 
Antragsgegnerin geht fehlerhaft davon aus, daß die Androhung 
der Maßnahme - ob rechtmäßig oder nicht sei dahingestellt - 
nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hat.


Beglaubigte Abschrift anbei

gez. Brückner, Rechtsanwalt