Vergleichsvorschlag
Rechtsanwalt und Notar Jens A. Brückner Moselstraße 3 12159 Berlin Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin Datum: 17.12.1996
In der Verwaltungsstreitsache Kiesewetter ./. Land Berlin - VG 3 A 1766/96 - wird der gerichtliche Vergleichsvorschlag aus der Verhandlung vom 13. 12. 1996 seitens des Antragstellers angenommen.
Für den Fall, daß die Antragsgegnerin den Vorschlag nicht annehmen sollte, wird ergänzend vorgetragen, daß die Antragsgegnerin nunmehr mit Bescheid vom 28. 11. 1996 einen jedenfalls der Form nach ordnungsgemäßen Bescheid erteilt und die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Antragsgegnerin hat nunmehr mit Bescheid vom 28. November 1996 einen jedenfalls der Form nach ordnungsgemäßen Bescheid erteilt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Glaubhaftmachung: Bescheid vom 28. 11. 1996 Hiergegen wurde unter dem 03. 12. 1996 Widerspruch eingelegt. Zur Glaubhaftmachung: Widerspruch vom 03. 12. 1996 Es wird daher beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. 11. 1996 wieder herzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann keinen Bestand haben. Allein die Tatsache, daß durch den Widerspruch die Vollziehung der Maßnahme hinausgezögert wurde, rechtfertigt keine sofortige Vollziehung. Das Vollziehungsinteresse muß über den Inhalt des angefochtenen Bescheides hinausgehen. Die rechtliche Regelung besteht gerade darin, daß grundsätzlich einem Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung zukommt. Um einen Schulbesuch sicherzustellen, bedarf es keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung, da der Antragsteller am Unterricht der Robert-Blum-Oberschule teilnehmen kann. Im übrigen nimmt er seit Oktober 1996 am Chemieunterricht teil. Da der Antragsteller aufgrund der Androhung des Verweises entgegen seiner Überzeugung am Chemieunterricht teilnimmt, ist auch insoweit ein Interesse einer sofortigen Vollziehung nicht gegeben. Nachdem dem Antragsteller die Androhung bekannt wurde, hat er unter dem Druck der Androhung des Schulverweises den Chemieunterricht wieder aufgenommen. Das Schreiben vom 1.10.1996 ist dem Antragsteller erst nach den Herbstferien am 09. 10. 1996 bekannt geworden. Zur Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung Vorsorglich hat der Antragsteller nunmehr auch gegen die Androhung des Schulverweises Widerspruch eingelegt. Zur Glaubhaftmachung: Widerspruch vom heutigen Tage Zwar hat die Androhung zunächst noch keine unmittelbare Außenwirkung, doch ist sie gleichwohl bereits als Verwaltungsakt anzusehen, da die Antragsgegnerin an die Androhung unmittelbare Rechtsfolgen knüpft, nämlich in der Form, daß aus der behaupteten Nichtbefolgung der Androhung unmittelbar die Berechtigung des Ausschlusses selbst folgt. Tatsächlich hat der Antragsteller nach Bekanntwerden der Androhung den Chemieunterricht wieder besucht. Nach Bekanntwerden der Androhung liegen Fehlzeiten nicht vor. Im übrigen hätte über den Antrag auf Androhung des Ausschlusses nicht in der Klassenkonferenz, sondern in der Gesamtkonferenz entschieden werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Stattdessen wurde - entgegen dem Antrag der Klassenkonferenz - unmittelbar über den Ausschluß zu beraten. Die Antragsgegnerin geht fehlerhaft davon aus, daß die Androhung der Maßnahme - ob rechtmäßig oder nicht sei dahingestellt - nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hat. Beglaubigte Abschrift anbei gez. Brückner, Rechtsanwalt