Widerspruch der Schulverwaltung

Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport 
Storkower Str. 133 
10407 Berlin 

Bearbeiter: Herr Schmidt 
Geschäftszeichen: II E 18-143/96 

Datum: 24.9.1996 
Eingegangen: 27.9.1996 


Rechtsanwalt 
Jens A. Brückner 
Moselstraße 3 
12159 Berlin 


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, 

gegen die Ablehnung des Antrages Ihres Mandanten, Herrn 
Benjamin Kiesewetters, auf Befreiung von der Teilnahme am 
Unterricht im Fach Chemie durch die Robert-Blum-Oberschule 
am 4. März 1996, legten Sie mit Schreiben vom 14. Juni 1996 
Widerspruch ein. 

Nach Abschluß unserer Prüfung erteilen wir Ihnen auf Grund des 
Paragraphen 73 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
folgenden 

Widerspruchsbescheid: 

Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 

Begründung: 

Aus dem Begriff der staatlichen Schulaufsicht des Artikel 7 Abs. 1 
des Grundgesetzes (GG) legitimiert sich die Befugnis des 
Staates, System und Struktur der öffentlichen Schule sowie deren 
Erziehungs- und Unterrichtsziele zu bestimmen. Diese 
Verfassungsnorm ist u.a. im Schulgesetz für Berlin (SchulG) und 
dem Gesetz über die Schulverfassung für die Schulen des 
Landes Berlin (SchulVerfG) ausgestaltet und wird in Rechts- und 
Verwaltungsvorschriften weiter konkretisiert. Das Elternrecht bzw. 
das Selbstbestimmungsrecht des Schülers wird insoweit 
zulässigerweise eingeschränkt. Schüler (oder ihre Eltern) sind 
nicht befugt, über Vorzüge und Schwächen des geltenden 
Schulsystems mit dem Anspruch zu befinden, sich - ganz nach 
Belieben und persönlicher Präferenz - subjektiv 
uninteressanteren oder auch nur schwierigeren, aber 
verbindlichen Unterrichtsfächern gänzlich oder teilweise zu 
entziehen. 

Paragraph 28 Abs. 1 SchulVerfG verpflichtet jeden Schüler 
unabhängig davon, ob er noch schulpflichtig ist, regelmäßig am 
verbindlichen Unterricht nicht nur teilzunehmen, sondern sogar 
mitzuarbeiten. 

Diese Verpflichtung gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, 
aber auch die Notwendigkeit, einen ordnungsgemäßen Ablauf 
des Schulalltags zu gewährleisten. Konstruktiver Unterricht 
erfordert gewisse "Spielregeln", nach denen sich der einzelne 
Schüler im Interesse der Gemeinschaft mit anderen einzuordnen 
hat. 

Anders als beim Sportunterricht, dessen Teilnahme manche 
moslemische Schülerin in "unzumutbare Glaubenskonflikte" 
stürzen mag, ist beim Fach Chemie wohl unstrittig kein 
besonderes Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit bzw. 
Elternrecht und dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des 
Staates erkennbar. 

Es ist uns daher nicht möglich, die beanstandete Entscheidung 
aufzuheben. 

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen die Entscheidung der Robert-Blum-Oberschule vom 4. 
März 1996 ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die 
Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses 
Widerspruchsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Berlin, 
Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des 
Urkundsbeamten einzulegen; der Klageschrift soll eine Abschrift 
beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten 
durch das Landesschulamt, Storkower Straße 133, 10407 Berlin, 
zu richten. Es wird darauf hingewiesen, daß bei schriftlicher 
Klageeinlegung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die 
Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht 
eingegangen ist. 

Hochachtungsvoll 
Im Auftrag 
Teiche