Klageschrift

Rechtsanwalt und Notar 
Jens A. Brückner 
Moselstraße 3 
12159 Berlin 


Verwaltungsgericht Berlin 
Kirchstraße 7 
10557 Berlin  


23.10.1996 

K l a g e

des Schülers Benjamin Kiesewetter, gesetzlich vertreten durch Frau Dagmar Kiesewetter, Langenscheidtstraße 12, 10827 Berlin, Kläger Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt Jens A. Brückner, Moselstraße 3, 12159 Berlin,

g e g e n

Land Berlin, vertreten durch das Landesschulamt, Storkowerstr. 133,

10407 Berlin Beklagte

wegen Befreiung von der Teilnahme am Chemieunterricht.

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage mit der Bitte um Anberaumung eines Termines zur mündlichen Verhandlung, in welcher ich beantragen werde zu erkennen:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Robert- Blum-Oberschule vom 4. März 1996 in Form desWiderspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 24. September 1996 verpflichtet, den Kläger rückwirkend im Schuljahr 1995/1996 vom Chemieunterricht zu befreien.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Der Kläger besuchte im Schuljahr 1995 / 1996 die 10. Klasse der Robert-Blum-Oberschule (Gymnasium) im Bezirk Schöneberg von Berlin. Mit Schreiben vom 28. Februar 1996 teilte der Kläger dem Schulleiter der Schule mit, daß er beschlossen habe, im laufenden Schuljahr den Chemieunterricht nicht mehr zu besuchen. Diese Haltung werde von seiner Mutter geteilt. Zugleich beantrage er, zukünftig im Fach Chemie nicht mehr benotet zu werden. Beweis: Schreiben vom 28. Februar 1996 Dem Antrag wurde eine ausführliche Begründung beigelegt, in welcher im einzelnen dargelegt wurde, daß der Kläger die Lehrinhalte des Chemieunterrichts für überflüssig hält. Darüber hinaus wurde dargelegt, daßder Chemieunterricht seine Zeit und Kräfte verschwendet. Die Unterrichts- und Lernbedingungen im Fach Chemie seien gesundheitsgefährdend und schadeten der Entwicklung. Erkenntnisse aus Lernbiologie und Psychologie zeigten, welche Schäden unfreiwilliges Lernen anrichten kann. Der Chemieunterricht sei auch für den Schulabschluß nicht von Bedeutung. Er brauche den Stoff des Unterrichts nicht für das Abitur, da er das Fach Chemie nach der 11. Klasse ohnehin abwählen könne. Schließlich bezog er sich zur weiteren Begründung auf juristische und menschenrechtliche Ausführungen des Kinderrechtlers John Holt über das "Recht, sein Lernen selbst zu beschtimmen". Beweis: Begründung des Befreiungsantrages Mit Schreiben vom 4. März 1996 an die Mutter des Klägers teilte der Schulleiter der Robert-Blum-Oberschule mit, daß eine Befreiung vom Chemieunterricht nicht möglich sei. Aus §12 Schulgesetz und §28 Schulverfassungsgesetz ergebe sich die Verpflichtung, am verbindlichen Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen. Eine "Unterrichtsverweigerung" gelte als unentschuldigtes Fehlen. Beweis: Bescheid vom 4. März 1996 Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Juni 1996 Widerspruch ein und beantragte, in Abänderung des angefochtenen Bescheides, den Kläger vom Chemieunterricht zu befreien. Zur Begründung wurde geltend gemacht "In Ausprägung der Schulpflicht ist grundsätzlich jeder Schüler - auch soweit er nicht mehr schulpflichtig ist - zur Teilnahme an allen Unterrichtsveranstaltungen verpflichtet. Die Teilnahmepflicht am Unterricht korrespondiert mit dem Anspruch auf Unterricht als Ausprägung des Rechts auf Bildung. Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht gilt jedoch nicht uneingeschrenkt Daß die Schupflicht als solche einer gesetzlichen Grundlage bedarf, ist unstreitig. Streitig ist jedoch, ob und inwieweit auch die im Unterricht vermittelten Bildungsinhalte und damit der Fächerkanon einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Zwar wurde traditionell davon ausgegangen, daß es zur Konkretisierung des Bildungsauftrags gehört, im einzelnen auch den Fächerkanon festzulegen, doch wird diese Auffassung zunehmend in Zweifel gezogen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Beschluß vom 12.2.1982 die Auffassung vertreten, daß kein Anspruch auf Freistellung von rechtsgültig eingeführten Sexualkundeunterricht besteht (BVerwG, Beschluß 12.2.1982, 7 B 152/81), doch ist zwischenzeitlich - zumindestens bei "neuen" Fächern anerkannt, daß dies einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Diese verfassungsrechtliche Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, da Befreiungsvorausetzungen gegeben sind. Daß ein Schüler vom Religionsunterricht befreit werden kann ist ebenso unstreitig wie die kurzzeitige Befreiung von der Teilnahme am Unterricht aus persönlichen oder anderen wichtigen Gründen. Die Schüler moslemischen Glaubens können in bestimmten Umfang vom Sportunterricht befreit werden, wenn gemeinschaftlicher Sportunterricht nicht zumutbar ist oder die religösen Gefühle beeinträchtigt. Daß der Sportunterricht seitens der Schulbehörde als Pflichtunterricht angesehen wird, steht dem nicht entgegen. Hier findet vielmehr eine Abwägung der Grundrechte statt, nähmlich der aus Art.7 GG folgenden Schulpflicht und Unterrichtsteilnahmepflicht sowie der Religionsfreiheit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Der Verwaltungsgerichtshof München geht davon aus, daß ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht besteht, wenn z.B. das Tragen von Schwimm- oder Sportbekleidung für eine Schülerin mit einem unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt verbunden ist (VGH München, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1987, 706) . Das Gericht stellt darauf ab, daß es maßgeblich auf eine Güteabwägung zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag aus Art.7 Abs.1 GG und dem Erziehungsrecht der Eltern bzw. dem Recht der Glaubens- und Kultusfreiheit ankommt. Es kann bezweifelt werden, ob der staatliche Bildungsauftrag gerade auch im Bereich des Chemieunterrichts durch gewichtige Interessen des Allgemeinwohls begründet ist. Selbst wenn dies unterstellt wird, wird hierdurch eine Befreiung nicht ausgeschlossen, da der staatliche Bildungsauftrag und die Unterrichtspflicht grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Der staatliche Bildungsauftrag ist vielmehr je nach dem Bereich, der in Rede steht, differenziert zu beurteilen. Aus den in der Begründung vom 28. Februar 1996 angegebenen Gründen würde eine Anwesenheit im Chemieunterricht zu einer sinnentleerenden physischen Präsenz reduziert werden. Dies kann gerade dem Bildungsauftrag nicht entsprechen.Vielmehr würde in dieser Situation der Schüler zu einem Objekt der staatlichen Bildungsmacht werden, der den materiellen Erziehungszielen entgegenläuft. Im Einzelfall ist daher der Widerspruchsführer vom Unterricht zu befreien. Zugleich bitte ich, im Fach Chemie für das Schuljahr 1995 /96 keine Note zu erteilen." Beweis: Widerspruch vom 14. Juni 1996 Im Zeugnis zum Ende des Schuljahres 1995 /96 vom 19 Juni 1996 wurde dem Kläger im Fach Chemie die Note "6" (ungenügend) erteilt. Unter Bemerkung heißt es "Die Note ungenügend im Fach Chemie resultiert aus einer Verweigerung, am Unterricht teilzunehmen, seit dem 19. Februar 1996". Beweis: Zeugnis vom 19. Juni 1996 Unter Bezugnahme auf den Widerspruch vom 26. August 1996 beantragte der Kläger, die Note auf dem Schuljahreszeugnis dahingehend zu ändern, daß anstelle der Benotung mit der Note "6" das Fach Chemie unbenotet bleibt. Über diesen Antrag ist noch nicht entscheiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1996, zugestellt am 27. September 1996, wies die Senatsverwaltung für Schule den Widerspruch zurück. Beweis: Widerspruchsbescheid vom 24. September 1996 Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung beziehe ich mich vorläufig auf das bieherige Vorbringen. Vor weiterer Begründung bitte ich um

A k t e n e i n s i c h t

in die von der Beklagten vorzulegenden Verwaltungsvorgänge und um Mitteilung, wann mir diese zu Mitnahme in meine Kanzlei zur Verfügung stehen. Beglaubigte Abschrift anbei gez. Brückner, Rechtsanwalt


Bitte beachten Sie die Klage-Ergänzungen Teil 1 und Teil 2 - 22.12.96 und 7.1.96




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